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Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu duͤrfen, geltend
zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 17. Oktober 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Provinz Preußen, Regierungebezirk Rarienwerder.
Obligation
des Deutsch Croner Kreises
Littr.
über Thaler Preußisch Kurant.
Al- Grund der unten Allerhöchst bestätigten Kreistags-
beschlüsse vom 3. Juli 1855. wegen Aufnahme einer Schuld bis zum Be-
trage von 100,000 Thalern bekenmt sich die sländische Kommission für den
Chausseebau des Deursch -Croner Kreises Namens des Kreises durch diese,
für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung
zu einer Schuld von Thalern Preußisch Kurant nach dem Münzfuße
von 170., welche für den Kreis kontrahirt worden und mit vier und einem
halben Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rackzahlung der komrahirten Schuld geschieht vom Jahre 1865. ab
allmalig aus elnem zu diesem Behufe mit wenigstens Einem Prozent jährlich
unter #awachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildeten
Tilgungsfonds. «
*# Folgeordnung der Einlösung der Schuldoerschreiungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab in dem
Monate . . . . . .. jeden Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge-
kündigten Schuldverschreibungen werden unker Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen