Ausbau des in den dortigen Kreis fallenden Theiles der Frankenstein-Strehle-
ner Straße, von der Strehlen-Patschkauer Chaussee ab, in der Richtung nach
Frankenstein uber Wammelwitz und Danchwitz bis an die Kreisgrenze geneh-
migt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu
der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maasgabe der für
die Staats-Chausseen bestehenden Vorschoiften, auf diese Straße zur Anwen-
dung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Strehlen gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsügen die Er-
bebung betreffenden zusätzlichen Worschriften, verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen we-
en der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 12. November 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4324.) Allerhöchster Erlaß vom 12. November 1855., betreffend die Verleihung des
Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes auf der auszubauenden soge-
nannten Militairstraße in den Kreisen Simmern und Zell, von der Gs-
denroth- Zeller Bezirksstraße über Cappel bis an die Aachen-Mainzer
Staatsstraße vor Büchenbeuren.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemaßigen
Ausbau der sogenannten Militairstraße in den Kreisen Limmern und Zell, im
Regierungsbezirk Coblenz, und zwar von der Gödenroth-Zeller Bezirksstraße
über Cappel bis an die Aachen-Mainzer Staaksstraße vor Büchenbeuren, ge-
nehmigt habe, will Ich den Bauunternehmern gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterbaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten-
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmun-
(Nr. 4323—4325.) gen