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gen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz-
lichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver-
gehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 12. November 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4325.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Bestätigung der Aktiengesellschaft
„Kreditverein für Handwerker in Magdeburg.“ Vom 15. Dezemb#tr
1855.
D. Königs Majestät haben die Errichtung einer Aktiengesellschaft unter
dem Namen „Kreditverein für Handwerker in Magdeburg“ zu genehmigen
und die Gesellschaftsstatuten mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 3. Dezember
d. J. zu beslätigen geruht. Solches wird hierdurch nach Vorschrift des g. 3.
des Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Allerhöchste Erlaß nebst
den Statuten in dem Amtsblalt der Königlichen Regierung zu Magdeburg
abgedruckt werden wird.
Berlin, den 15. Dezember 1855.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
v. d. Heydt.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Kôniglichen Geheimen Ober-HPofbuchdruckerei.
(Nudolph Decker.)