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Die Bank hat den Zweck, Handel und Gewerbe zu unterslützen und zu
beleben, den Geldumlauf zu befördern und Kapitalien nutzbar zu machen.
Paragraph zwei.
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Cöln.
Paragraph drei.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf zehn Jahre, von Ertheilung der
Konzession ab, beschränkt. Sollte innerhalb des gedachten Zeitraumes die
Bankordnung vom fünften Oktober achtzehnhundert sechs und vierzig aufge-
hoben werden, so erlischt die Konzession der „Cölnischen Bank“ sechs Monate
nach Publikarion des betreffenden Gesetzes, ohne Anspruch der Bankgesellschaft
auf Entschädigung.
Titel II.
Grundkapital, Aktien und Aktionaire.
Paragraph vier.
Das Grundkapital der Bank besteht aus Einer Million Thaler, getheilt
in zweitausend Aktien von je fünfhundert Thalern jede.
Paragraph fünf.
Die Aktien der Gesellschaft werden auf den Namen in nachsiehender
Art ausgefertigt:
Jede Aktie wird, mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem
Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes
unterzeichnet. Jede Aktie muß die in das Aktienbuch der Gesellschaft einzu-
tragende genaue Bezeichnung des bestimmten Inhabers nach Namen, Stand
und Wohnort desselben enthalten. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene
Zahl von Jahren Oividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon
ausgereicht, welche nach Adlauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden.
Dem gegenwärtigen Statute ist ein Formular der Aktien und Divi-
dendenscheine beigefügt.
Paragraph sechs.
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Ge-
sellschaft in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozene, jedesmal binnen
vier Wochen nach einer in die durch Paragraph zwölf bezeichneten Zeitungen
einzurückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes.
Wer innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten
der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschrie-
benen Betrages. Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerken öffent-
lichen Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft
berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die
Ratenzahlung, sowie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aklionair ge-
432#.) 98“ gebe-