Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Die Bank hat den Zweck, Handel und Gewerbe zu unterslützen und zu 
beleben, den Geldumlauf zu befördern und Kapitalien nutzbar zu machen. 
Paragraph zwei. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Cöln. 
Paragraph drei. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf zehn Jahre, von Ertheilung der 
Konzession ab, beschränkt. Sollte innerhalb des gedachten Zeitraumes die 
Bankordnung vom fünften Oktober achtzehnhundert sechs und vierzig aufge- 
hoben werden, so erlischt die Konzession der „Cölnischen Bank“ sechs Monate 
nach Publikarion des betreffenden Gesetzes, ohne Anspruch der Bankgesellschaft 
auf Entschädigung. 
Titel II. 
Grundkapital, Aktien und Aktionaire. 
Paragraph vier. 
Das Grundkapital der Bank besteht aus Einer Million Thaler, getheilt 
in zweitausend Aktien von je fünfhundert Thalern jede. 
Paragraph fünf. 
Die Aktien der Gesellschaft werden auf den Namen in nachsiehender 
Art ausgefertigt: 
Jede Aktie wird, mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem 
Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
unterzeichnet. Jede Aktie muß die in das Aktienbuch der Gesellschaft einzu- 
tragende genaue Bezeichnung des bestimmten Inhabers nach Namen, Stand 
und Wohnort desselben enthalten. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene 
Zahl von Jahren Oividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon 
ausgereicht, welche nach Adlauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
Dem gegenwärtigen Statute ist ein Formular der Aktien und Divi- 
dendenscheine beigefügt. 
Paragraph sechs. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Ge- 
sellschaft in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozene, jedesmal binnen 
vier Wochen nach einer in die durch Paragraph zwölf bezeichneten Zeitungen 
einzurückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes. 
Wer innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten 
der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschrie- 
benen Betrages. Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerken öffent- 
lichen Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft 
berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die 
Ratenzahlung, sowie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aklionair ge- 
432#.) 98“ gebe-
	        
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