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einen Vizepraͤsidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern Ein Jahr;
sie sind nach Ablauf desselben wieder waͤhlbar. Sollten Beide verhindert sein,
einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so uͤbernimmt das nach den
Lebensjahren aͤlteste Mitglied den Vorsit.
Paragraph fuͤnf und zwanzig.
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Ver-
waltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis
zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe wieder besetzt.
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Generalversammlung.
Das in dieser Weise gepähß Milglied scheidet an dem Termine aus, an
welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört haben würde.
Bis zu der im Paragraph zwei und zwanzig bestimmten ersten theilweisen Er-
neuerung ergänzt der Verwaltungsrath sich selbst.
Paragraph sechs und zwanzig.
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich er-
achtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Püsidenten oder auf
den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens monatlich
einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erfor-
derliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach
absoluter Stimmenmehrheir der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der
Stimmengleichbeit überwiegt die Stimme des Präsidenten, oder in dessen Ab-
wesenheit des Wizepräsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden
anwesenden dltesten Mitgliedes des Verwaltungsrathes. Zur Fassung eines
gältigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern er-
forderlich. .
Paragraph sieben und zwanzig.
Der Verwaltungsrath beraͤth und verfuͤgt innerhalb der Graͤnzen des
Statuts uͤber alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der Be-
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. Zu den ausschließlichen
Befugnissen und Pflichten des Verwaltungsrathes gehört:
a) die Anorduung solcher Maaßregeln, die er zu einem geregelten und den
Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschaͤfte fuͤr noͤthig er-
achtet. Die Direktion hat den von dem Verwaltungsrathe ihr mitge-
theilten Beschluͤssen desselben Folge zu leisten;
h) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direktion bei den jedes-
mallgen Versammlungen des Verwaltungsrathes ihm vorzulegenden
Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechselporkefeuilles und der Lom-
bardbesltände; Z Z„ %
c) die Abfassung von Geschäftsinstruktionen für das Personal der einzelnen
Geschäftszweige; —
d)diemonatlicheRevisionderKasse,be1-Wechsel-undLombgrdbestcknde
durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll uͤber die Revision
aufzunehmen haben;
Jahrgang 1855. (Nr. 4327 99 e) außer-