Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

e) außerordentliche Kassenrevisionen nach den vorstehenden Bestimmungen, 
so oft er dieselben für angemessen erachtet; « 
k)die5I)küf1-ngdekvondekDikektionihm enzureichenden Bilanz, sowie 
die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu vantheilenden 
Dividenden (vergleiche Paragraph vier und vierzig); 
8) die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, des Rendanten 
(Kassirers), sowie des übrigen Bankpersonals, desgleichen die Bestim- 
mung der Gehadlter sämmtlicher Angestellten; 
h) die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontraktes 
mit demselben; 
i) die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors, sowie 
die Ausstellung von Prokuren, und zwar sowohl zum Zwecke solcher in- 
terimistischen Stellvertretung, als zur Vertretung der Gesellschaft über- 
haupt in den von dem Verwaltungsrathe als geeignet erachteten Fällen, 
desgleichen die Bestimmung des Inhaltes und der Gränzen solcher Pro- 
uren; 
k) die Bewilligung von Gratifikationen an das angestellte Bankpersonal. 
Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen 
Dienstvergehen, Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen jederzeit zu ent- 
lassen. Her desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von 
mindestens. neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes. 
Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über alles, was das Interesse der 
Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromit- 
tiren und zu substimuiren. So, wie der Verwaltungsrath selbst handeln und 
unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Ge- 
sellschaft abschließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen 
sich vertreten zu lassen. 
  
Paragraph acht und zwanzig. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Präsiden= 
ten oder von dem Vizepraäsidenten oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungs- 
rothes unterschrieben. 
Paragraph neun und zwanzig. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem 
Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühe- 
waltung eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinne. Der Verwal- 
tungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mitglieder fest. 
Titel VI. 
Bon der Direktion. 
Paragraph dreißig. 
Die Direktion besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien nach 
" An-
	        
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