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28. Januar 1848. M 41. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848.
Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der ennung:
„Deichverband der Schwetz-Neuenburger Niederung“
md ertheilen demselben nachstehendes Stakut:
*
In der am linken Weichselufer von dem Dorfe Nieder-Sartowitz bis zur
Stadt Neuenburg sich erstreckenden Niederung werden die Besitzer aller ein-
gedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei
einem Wasserstande von 21 Fuß 10 Joll am Graudenzer Pegel der Ueber-
schwemmung unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in Schwetz.
g. 2.
Für diesen Deichverband sollen die allgemeinen Bestimmungen für künf-
tig zu erlassende Deichstatute vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung
vom Jahre 1853. Seite 935.) Gültigkeit haben, soweit sie nicht in Folgendem
abgeändert oder ergänzt sind.
g. 3.
Dem Deichverbande liegt es ob, den Treuler Deich bis an die Montau
für Rechnung der Interessenten des Vertrages vom 2. Mai 1850. anschlags-
mäßig weiter zu bauen, desgleichen für Rechnung des Verbandes den Deich
von der Montau bis zur Ee bei Neuenburg in den von den Staatsver-
waltungsbehörden festzustellenden Abmessungen zu verlängern, die zur Abfüh-
rung des Montauflusses erforderliche Auslaßschleuse einzurichten und den schon
vorhandenen Deich von Nieder-Sartowitz ab bis auf eine den höchsten bekünn-
ten Wasserstand um mehrere Fuß übersteigende Höhe so schnell als irgend mög-
lich auszubauen und zu unterhalten, mit wasserseitig dreifüßiger, landseitig zwei-
füßiger Böschung und einer Kronenbreite von vierzehn Fuß.
Wo der Deich als Landstraße benutzt wird, ist derselbe auf zwanzig Fuß
Kronenbreite zu bringen, auch überall, wo es von der Regierung für erforder-
lich erachtet werden sollte, durch ein landseitiges Banquet zu verstärken.
So weit das Letztere als Landstraße dient, wird es von den angrenzen-
den Ortschaften unterhalten.
F. 4. .
Der Montaufluß, welcher die Hauptabwaͤsserung der Niederung bildet,
ist in seinem ganzen Laufe durch die Niederung Seitens der Deichverwaltung
zu reguliren, nach einem von der Regierung festzustellenden Plane.
Einstweilen bleiben die durch die Regulative vom 21. Januar 1796. und
vom 25. Dezember 1835. begründeten Krautungsverbände zu den laufenden
Krautungs= und Räumungsarbeiten verpflichtet und unterliegen dabei der Auf-
sicht der Deichverwaltung. «
Sobald indessen die Regulirung der Montau ausgefuͤhrt ist, wird die
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