Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 730 — 
Paragraph vier und dreißig. 
Die Direktion ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft, deren 
Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. Sie 
ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassun 8 nicht zusteht, zu suspendi- 
ren und hat uͤber die Entlassung derselben die Eusscheidun“ des Verwallungs- 
rathes herbeizuführen. 
Paragraph fünf und dreißig. 
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenden Di- 
rektors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des 
Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft 
provisorisch dessen Dienst. 
Paragraph sechs und dreißig. 
Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Aktien der Gesellschaft 
besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft 
hinterlegt und dürfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, weder 
veraußert noch übertragen werden. 
Paragraph sieben und dreißig. 
Die Oirektion fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die Para- 
graph sieben und zwanzig sub b. gedachten Uebersichten, desgleichen am 
Schlusse eines jeden Geschaftsjahres eine nach kaufmännischen Prinzipien an- 
gefertigte Bilanz unter gewissenhafter Würdigung des Werthes aller Aktioa. 
Allmonatlich hat sie eine von dem Verwaltungsrathe vorher zu geneh- 
migende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank 
vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in gepräg- 
tem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forde- 
rungen aus Darlehen und aus laufender Rechnung, sowie der umlaufenden 
Banknoten, desgleichen unmittelbar nach abgehaltener jährlicher Generalversamm- 
lung einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Verwaltungsrathe ge- 
nehmigten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar 
des Staates vorzulegen und gleichzeitig in den Paragraph zwölf gedachten 
Zeitungen zu verbffenklichen. 
Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, in Zukunft 
auch eine öftere, höchsiens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Aktiva 
und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, Barren 
und so weiter anzuordnen, 
Pa-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.