Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Oirektion 
gezogen. Die Bilanz wird von dem Verwaltungsrathe görrüft und festgestellt. 
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn der 
Gesellschaft. 
Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten 
Geschäftsunkosten als auch alle vorgekommenen Verluste abgesetzt und für die 
etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozentsatz abge- 
rechnet werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mil einem 
höheren als dem Erwerbungskurse und wenn der Börsenkurs am Tage der 
Bilanzaufnahme niedriger als der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Börsenkurs 
in der Bilanz angesetzt werden. Von dem auf diese Weise ermittelten Rein- 
gewinn erhalten zunächst die Mitglieder des Verwaltungsrathes die ihnen sta- 
klutenmäßig zustehenden Tantiemen. Von dem Ueberrest werden wenigstens 
zwanzig Prozent so lange zum Reservefonds zurückgelegt, bis letzterer auf die 
Summe von zweihundert funfzigtausend Thaler angewachsen ist. Die übrig 
bleibende Summe wird als Dividende unter die Aktionaire vertheilt. Sollte 
sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Gesellschaftskapitals her- 
ausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur Deckung derselben. 
Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Reingewinne vor- 
zugsweise zur Wiederergänzung des Gesellschaftskapikals, und darf, bevor 
diese statt gehabt hat, weder eine neue Reserve angesammelt, noch eine neue 
Dividende verheilt werden. So oft und so lange sich aber nach Wieder- 
erganzung des Gesellschaftskapitals der Reservefonds erschöpft oder angegrif- 
fen findek, darf von den alsdann zunächst erzielten Reingewinnen nach Berichti- 
gung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes statutenmäßig zustehenden 
Tantieme nur die Hälfte als Dividende vertheilt und muß die andere Hälfte 
verwendet werden, um den Reservefonds wieder auf seine frühere Höhe zu brin- 
gen. Der Reservefonds darf zu keinen anderen Zwecken als zu der vorstehend 
gedachten evenknellen Ergänzung des Stammkapitals, und, wenn in einem Ge- 
schäftsjahre die gemachten Geni- durch eingetretene Verluste überstiegen sei 
sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwendet werden. 
Paragraph fünf und vierzig. 
Die Dividenden sind in Cöln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; 
dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an ande- 
frren Orten zahlbar gestellt werden. « 
Die Dividenden werden jaͤhrlich am ersten Mai gegen Einlieferung der 
ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. 
Paragraph sechs und vierzig. 
Die Dividenden verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
(Nr. 4327.) f
	        
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