jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Oirektion
gezogen. Die Bilanz wird von dem Verwaltungsrathe görrüft und festgestellt.
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn der
Gesellschaft.
Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten
Geschäftsunkosten als auch alle vorgekommenen Verluste abgesetzt und für die
etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozentsatz abge-
rechnet werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mil einem
höheren als dem Erwerbungskurse und wenn der Börsenkurs am Tage der
Bilanzaufnahme niedriger als der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Börsenkurs
in der Bilanz angesetzt werden. Von dem auf diese Weise ermittelten Rein-
gewinn erhalten zunächst die Mitglieder des Verwaltungsrathes die ihnen sta-
klutenmäßig zustehenden Tantiemen. Von dem Ueberrest werden wenigstens
zwanzig Prozent so lange zum Reservefonds zurückgelegt, bis letzterer auf die
Summe von zweihundert funfzigtausend Thaler angewachsen ist. Die übrig
bleibende Summe wird als Dividende unter die Aktionaire vertheilt. Sollte
sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Gesellschaftskapitals her-
ausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur Deckung derselben.
Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Reingewinne vor-
zugsweise zur Wiederergänzung des Gesellschaftskapikals, und darf, bevor
diese statt gehabt hat, weder eine neue Reserve angesammelt, noch eine neue
Dividende verheilt werden. So oft und so lange sich aber nach Wieder-
erganzung des Gesellschaftskapitals der Reservefonds erschöpft oder angegrif-
fen findek, darf von den alsdann zunächst erzielten Reingewinnen nach Berichti-
gung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes statutenmäßig zustehenden
Tantieme nur die Hälfte als Dividende vertheilt und muß die andere Hälfte
verwendet werden, um den Reservefonds wieder auf seine frühere Höhe zu brin-
gen. Der Reservefonds darf zu keinen anderen Zwecken als zu der vorstehend
gedachten evenknellen Ergänzung des Stammkapitals, und, wenn in einem Ge-
schäftsjahre die gemachten Geni- durch eingetretene Verluste überstiegen sei
sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwendet werden.
Paragraph fünf und vierzig.
Die Dividenden sind in Cöln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar;
dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an ande-
frren Orten zahlbar gestellt werden. «
Die Dividenden werden jaͤhrlich am ersten Mai gegen Einlieferung der
ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.
Paragraph sechs und vierzig.
Die Dividenden verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von
(Nr. 4327.) f