Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der Generalversammlung
kein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ist und sich dieser
Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung
wiederholt hat.
Zur Decharge der Verwaltungsvorstände durch die Generalversammlung
im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfalls eine Stimmen=
mehrheir von drei Viertheilen der vertretenen Aktien erforderlich.
Titel X.
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.
Paragraph funfzig.
Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch
zwei von den Parteien zu erwählende, in Cöln wohnende Schiedsrichter ohne
Zulassung von Appel und Kassation geschlichtet werden. Können sich die bei-
den Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Prä-
sident des Handelsgerichts zu Cöln, oder, wenn dieser selbst Aktionair ist, der
nächste unbetheiligte Handelsrichter nach ihm einen Obmann, welcher vorzugs-
weise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wäh-
len ist. Die Enrscheidung des Obmanns unterliegt ebenfalls weder dem Appel
noch der Kassation.
Paragraph ein und funfzig.
Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann eine Abände-
rung der Statuten, respektive eine Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe
neuer Aktien oder auch die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden, und
nur mitrelst einer drei Viertheile der in der Generalversammlung vertretenen
Mltien reprdsentirenden Majorität. Die Beschlüsse über dergleichen bedürfen
der Königlichen Bestätigung.
Titel XI.
Oberaufsichtsrecht des Staates.
Paragraph zwei und funfzig.
Zur Wahrnehmung ihres Oberaufsichtsrechtes ernennt die Staatsregie-
rung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen der Direktion und
des Verwaltungsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, sowie von allen Bü-
chern und Skripturen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu nehmen, auch die
Jahrgang 1855. (Nr. 4327.) 100 Or-