Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Regierung nach Anhbrung des Deichamtes ein die banze Niederung umfassendes 
Krautungs= und Vorfluths-Regulativ erlassen und darin das Beitragsverhältni 
der Entwässerungsimeressenten für die Folge bestimmen. 
Die Anlage und Unterhaltung der JZuleicungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen oder nach besonderen Rechtstiteln dazu 
bisher verpflichteten Ortschaften und Besitzer. 
Beschwerden gegen den Regulirungsplan der Montau und gegen das 
Krautungs= und Vorfluths-Regulativ emscheidet das Ministerium für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten. 
g. 5. 
Die Staudeiche an der Montau sollen auf dem rechten Ufer von der 
oberen Grenze der Feldmark von Klein-Sanskau bis zur Deichschleuse, auf dem 
linken Ufer von Kommerau bis zur Olszyna-Wiese, und der sogenannte Quer- 
wall auf dieser selbst, nach dem von der Regierung nach Anhörung des Oeich- 
amtes fesizustellenden Meliorationsplane normalisirt, beziehungsweise vervollstän- 
digt werden. . 
Die Wiesen zwischen den Stauwaͤllen und zwischen der Auslaßschleuse 
und dem Querwall bilden das Haupt-Sammelbassin für die Binnengewässer, 
welche sich darin, wenn die Deichschleuse wegen Hochwassers im Strome ge- 
schlossen werden muß, bis zu vierzehn Fuß Pegelhöhe aufstauen dürfen. 
Bei stärkerem Andrange des Binnenwassers kann dieses durch einen im 
Olszyna-Wall anzulegenden Ueberfall auf die zunächst liegenden Wiesen ablau- 
fen und fließt demnächst beim Ablauf des Hochwassers im Strom und Haupt- 
Bassin durch eine Schleuse der Montau wieder zu. 
Ob diese Wiesen ebenfalls einzuwallen und dadurch zu einem Reservebassin 
einzurichten sind, darüber wird die Regierung nach Anhörung des Deichamtes 
entscheiden. 
Die Ausführung dieser Anlagen geschieht durch den Oeichverband; die 
fernere Unterhaltung der Staudeiche und der darin vorhandenen Schleusen, 
desgleichen die Umwallung der sogenannten Quellungen liegt denjenigen Ort- 
schaften und Besitzern ob, welche dieselbe bisher bewirkt haben, oder dadurch 
nach dem Ermessen der Regierung dorzugeweise geschützt werden. 
Nur die Hauptschleuse in dem Reservebassin und der Ueberfall im 
Olszyna-Wall wird von dem Deichverbande unterhalten. 
Das Statut der Kommorsker Wiesenverwallungs= und Schleusen-So- 
zietät vom 29. Oktober 1822. wird von der Regierung einer Revision unter- 
worfen und nach Anhbrung der Interessenren neu ausgefertigt. 
Beschwerden darüber oder über den Meliorationsplan für die Staudesche 
entscheidet das Minisierium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. 
Die Deichverwaltung wird darauf sehen, daß die Verwallungen, Schleu- 
sen und Wasserlösungen stets in gutem Stande erhalten werden und die dabei 
Säumigen nach den bestehenden oder von der Regierung noch zu erlassenden 
Vorschriften dazu nöthigenfalls zwangsweise anhalken. 
S. 6.
	        
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