Full text : Der Fürstenzug auf dem Sgraffito-Fries am Königl. Schlosse zu Dresden.

 
     
  
        
    
 
    
  
       
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
      

   

172  1854.

schreiten.  Die  Anwendung  der  übrigen  Zwangsmittel  ist  an  eine  besondere  Reihenfolge
nicht  gebunden;  in  der  Regel  muß  jedoch  zunächst  die  Pfändung  und  nöthigenfalls  die
Beschlagnahme  stehender  und  hängender  Früchte  vorgenommen  werden.

F.  89.

Die  sür  das  gerichtliche  Verfahren  bei  Pfändungen  (§8.34—45),  bei  Beschlagnahmen
  slehender  und  hängender  Früchte  (S.  48),  und  bei  Beschlagnahme  ausstehender
Forderungen  (§.  50—52)  gegebenen  Vorschriften  sind  auch  für  die  Verwaltungsbehörden
  und  das  denselben  als  Executoren  beigegebene  Dienerpersonal  allenthalben  maßgebend.
  Nicht  minder  haben  dieselben  den  in  §§.  31  und  32enthaltenen  Vorschriften  wegen
Freilassung  gewisser  Gegenstände  von  der  Exceution  nachzugehen.

S.  90.
Außerdem  ist  bei  Ausführung  von  Executionen  im  administrativen  Wege  noch  Folgendes
  zu  beobachten:
Gegen  die  Hülfsvollstreckung  kann  sich  der  Schuldner  nur  schügen,  wemn  derselbe
entweder
a)  die  vollständige  Buichiguig  der  beizutreibenden  Summe  durch  Quittungen
sofort  nachweist,  o
b)  eine  bunsbn  ilinene  der  competenten  Behörde  vorzeigt,  oder  aber
-c)  die  beizutreibende  Summe  und  die  Executionskosten  sogleich  bezahlt.
Bezüglich  der  Einwendungen  dritter  Personen  sind  die  Bestimmungen  im  S.  16
mahgebend.

  

 

 
 

8.  91.

Sachen,  welche  bereits  auf  Andringen  anderer  Gläubiger  abgepfändet  worden  sind,
sind  nur  in  Ermangelung  anderer  tanglicher  Pfandstücke  einer  Nachpfändung  dergestalt
zu  unterwerfen,  daß  der  Executor,  insoweit  dies  thunlich,  den  etwa  angelegten  Siegeln
sein  Amtssiegel  beifügt  und  dem  Schuldner  oder  dem  etwa  bestellten  Verwahrer  eröffnet,
daß  die  Pfandstücke  für  die  Bebörde,  von  welcher  er  seinen  Auftrag  erhalten,  gleichfalls
in  Beschlag  genommen  werden.

Die  Behörde,  auf  deren  Verfügung  die  frühere  Pfändung  stattgefunden  hat,  muß
von  der  Nachpfändung  benachrichtigt  und  ersucht  werden,  den  bei  der  Versteigerung  der
Pfandstücke  sich  etwa  ergebenden  Ueberschuß  an  diejenige  Behörde,  für  welche  die  Nachpfändung
  vorgenommen  worden  ist,  abzuliefern.