Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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. 6. 
Die zum Schutze des Deiches erforderlichen Uferwerke hat der Deich- 
#eanguleg und zu unterhalten, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere 
ichtete. 
Die durch neue derartige Anlagen des Verbandes entstandenen Verlan- 
dungen werden Eigenthum desselben. 
. 7. 
Die Arbeiten des Verbandes werden theils durch Naturalleistungen be- 
wirkt, theils durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse ausgeführt. 
Die gewöhnlichen Erdarbeiten, Fuhren und Materialien werden nach dem 
jährlichen Bedürfnit auf die zum Verbande gehörenden Ortschaften und ein- 
lnen Besitzer vertheilt; jedoch bleibt diesen unbenommen, start der eigenen 
Krheiten und Leistungen eine Geldleistung zu wählen, deren Sätze das Deich- 
amt bestimmen wird. 
Die Wahl der Geldleistung muß dem Oeichhauptmann bis zum 15. April 
jeden Jahres angezeigt werden, widrigenfalls die Erklärung im Laufe des Jah- 
res nicht berücksichtigt zu werden braucht. 
Die obigen Naturalleistungen kann das Deichamt mit Genehmigung der 
Regierung so lange und so weit beibehalten, als es mit dem Zwecke des Ver- 
bandes verträglich ist; aber auch schon so lange die Naturalleistungen beibehal- 
ken werden, muß zur Beslreitung der übrigen Bedürfnisse des Verbandes, zur 
Besoldung der Deichbeamten, zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten 
des Verbandes erwa kontrahirten Schulden, zur Ansammlung eines Reserve- 
Fonds von 6000 Rehlrn. u. s. w. ein Deichkassenbeitrag entrichtet werden, der 
für jetzt auf jährlich vier Silbergroschen für den Normalmorgen (I. Beitrags- 
klasse) Preußisch festgesetzt wird. 
Die von den Deichgenossen auszuführenden Erdarbeiten müssen bis zum 
1. August jeden Jahres, die Uferbauten bis zum 1. Okrober fertig sein, wenn 
die Regierung nicht ausnahmsweise eine längere Frist bewilligt. 
K. 8. 
Die Vertheilung der Arbeiten und Leistungen, sowie der baaren Geld- 
beiträge erfolgt nach dem von der Regierung in Marienwerder auszufertigen- 
den Deichkataster. Ein Entwurf desselben ist bereits aufgestellt und sind dabei 
folgende Grundsätze beobachtet: " 
1) Rücksichtlich der Lage gegen Ueberschwemmung sind die Grundslücke 
zwischen der Montau und der landseitigen Inundationsgrenze um ein 
Orittel geringer veranlagt, als die Grundstücke zwischen der Montau und 
der Weichsel-Deichlinie; 
2) die Ländereien zwischen den Staudeichen der Montau und zwischen der 
Deichschleuse und dem Querwall auf der Olszyna-Wiese, welche das 
Haupt-Sammelbassin für die Binnengewässer bilden, und der Inundation 
durch dieselben unterliegen, bleiben für die ersten zehn Jahre deichfrei 
und können demnächst nur mit Genehmigung der Regierung zu Beiträ- 
G 4149.) gen
	        
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