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. 6.
Die zum Schutze des Deiches erforderlichen Uferwerke hat der Deich-
#eanguleg und zu unterhalten, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere
ichtete.
Die durch neue derartige Anlagen des Verbandes entstandenen Verlan-
dungen werden Eigenthum desselben.
. 7.
Die Arbeiten des Verbandes werden theils durch Naturalleistungen be-
wirkt, theils durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse ausgeführt.
Die gewöhnlichen Erdarbeiten, Fuhren und Materialien werden nach dem
jährlichen Bedürfnit auf die zum Verbande gehörenden Ortschaften und ein-
lnen Besitzer vertheilt; jedoch bleibt diesen unbenommen, start der eigenen
Krheiten und Leistungen eine Geldleistung zu wählen, deren Sätze das Deich-
amt bestimmen wird.
Die Wahl der Geldleistung muß dem Oeichhauptmann bis zum 15. April
jeden Jahres angezeigt werden, widrigenfalls die Erklärung im Laufe des Jah-
res nicht berücksichtigt zu werden braucht.
Die obigen Naturalleistungen kann das Deichamt mit Genehmigung der
Regierung so lange und so weit beibehalten, als es mit dem Zwecke des Ver-
bandes verträglich ist; aber auch schon so lange die Naturalleistungen beibehal-
ken werden, muß zur Beslreitung der übrigen Bedürfnisse des Verbandes, zur
Besoldung der Deichbeamten, zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten
des Verbandes erwa kontrahirten Schulden, zur Ansammlung eines Reserve-
Fonds von 6000 Rehlrn. u. s. w. ein Deichkassenbeitrag entrichtet werden, der
für jetzt auf jährlich vier Silbergroschen für den Normalmorgen (I. Beitrags-
klasse) Preußisch festgesetzt wird.
Die von den Deichgenossen auszuführenden Erdarbeiten müssen bis zum
1. August jeden Jahres, die Uferbauten bis zum 1. Okrober fertig sein, wenn
die Regierung nicht ausnahmsweise eine längere Frist bewilligt.
K. 8.
Die Vertheilung der Arbeiten und Leistungen, sowie der baaren Geld-
beiträge erfolgt nach dem von der Regierung in Marienwerder auszufertigen-
den Deichkataster. Ein Entwurf desselben ist bereits aufgestellt und sind dabei
folgende Grundsätze beobachtet: "
1) Rücksichtlich der Lage gegen Ueberschwemmung sind die Grundslücke
zwischen der Montau und der landseitigen Inundationsgrenze um ein
Orittel geringer veranlagt, als die Grundstücke zwischen der Montau und
der Weichsel-Deichlinie;
2) die Ländereien zwischen den Staudeichen der Montau und zwischen der
Deichschleuse und dem Querwall auf der Olszyna-Wiese, welche das
Haupt-Sammelbassin für die Binnengewässer bilden, und der Inundation
durch dieselben unterliegen, bleiben für die ersten zehn Jahre deichfrei
und können demnächst nur mit Genehmigung der Regierung zu Beiträ-
G 4149.) gen