Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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der VI. die Ortschaften: 
21) Kommerau, 22) Dominium Sibsau, 23) Groß-, 24) Klein- 
Sibsau, 25) Köllm. Sibsau, 26) Dominium Bankau, 27) Krusch, 
28)) Floetenau; 
V.I. die Ortschaften: 
29) Montau, 30) Groß-, 31) Klein-Sanskau, 32) Vorwerk Sans- 
kau, 33) Dorf-, 34) Neusaß-Treul; 
V III. die Ortschaften: 
35) Groß-Kommorsk, 36) Klein-Kommorsk, 37) Käthner-Dorf 
Kommorsk, 38) die Besitzer der Kommorsker Erbpachtswiesen; 
= IX. die Ortschaften: 
39) die Stadt Neuenburg, 40) Vorwerk Koncziec, 41) Adlig Treul, 
42) die Besttzer der ehemaligen Herren-Ratteyer u. s. w. auf dem 
rechten Ufer der Montau; « 
-X.dieOttfchas-ken: 
43) Weyde, 44) Sprind, 45) Sandberg, 46) Psalteristen, 47) Ca- 
pituls Milcherei, 48) Unterberg, 49) Kniatek und 50) alle uͤbri- 
gen Wiesenbesitzer auf dem linken Ufer der Montau. 
Der VII. Bezirk waͤhlt zwei Repraͤsentanten, jeder der uͤbrigen Bezirke 
Einen Repraͤsentanten und eine gleiche Zahl von Stellvertretern auf drei Jahre. 
Waͤhlbar ist jeder hrogchnae Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechre nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht 
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert 
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich 
Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, 
so wird der dltere allein zugelassen. 
Stimmfahig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines deichpflich- 
tigen Grundstücks von mindestens funfzehn Normalmorgen Preußisch Maaß, 
wenn der Besitzer mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im Rückstande ist und 
den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat. 
Die Besitzer « 
von80—90MokgenhabenzweiStimmen, 
- 91—180 - * drei 
181—300 - -vier - 
und so fort für je 120 Normalmorgen Eine Stimme mehr; doch kann kein 
einzelner Besitzer mehr als zehn Stimmen für seine Person haben. Die klei- 
neren Grundbesitzer können in jedem Wahlbezirke zusammentreten und durch 
Wahlmänner nach Verhältniß des Gesammtbesitzes ihre Stimmen abgeben. 
Parren, Kirchen und Schulen und andere moralische Personen, des- 
gleichen Frauen und Minderjährige, dürfen das ihnen zustehende Stimmrecht. 
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch einen anderen bevollmächtigten 
Deichgenossen ausüben lassen. « 
Andere Besitzer koͤnnen ebenfalls ihren Zeitpaͤchter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung## ihres Stimm- 
rechts bevollmachtigen. 
Johrgong 1855. (Nr. 4149—4150) 4 Gehört 
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