Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Coln nach der Belgischen Grenze in dem anliegenden Notariats-Akte vom 9. 
Juni d. J. gebildet hat, hiermit genehmigen und das in dem gedachten No- 
tariats-Akte enthaltene Statut der Gesellshaf hierdurch besichtigen, jedoch mit 
der Maaßgabe zu §. 16. dieses Statuts: 
daß es der Gesellschaft erst nach Einzahlung von 40 Prozen des 
Lomwulbetreges Der Aktien freistehen Gonn auf die Eintreibung des 
einzahlbaren Betrages der Aktien zu verzichten, bis dahin aber die 
1en Aktienzeichner ihrer Verhaftung nicht entlassen werden dürfen. 
Wix ertheilen aber diese Genehmigung und Bestätigung nur mit dem 
ausdrücklichen Vorbehalte: 
daß die vorgedachte Rheinische Eisenbahngesellschaft allen Bestim- 
mungen und Bedingunze, welche in Betreff des Verhältnisses zum 
Staate und zum Poblikum für die Eisenbahnumernehmungen im 
Allgemeinen oder für das in Rede stehende Unternehmen insbesondere 
ergehen werden, eben so nachzukommen verbunden bleibt, als wenn 
solche in der gegenwärtigen Urkunde enthalten wären, 
indem Wir ferner noch besonders befehlen, 
) daß 
zu H. * des Statutes, die Anlage von Zweigbahnen, 
owie 
zu F. 24. des Statutes, die Vermehrung des Aktienkapitals uͤber den im 
H. 13. festgesetzten Betrag hinaus, 
2 #et ohne Unsere landesherrliche Genehmigung erfolgen darf, und 
) daß 
zu §. 3. des Statutes, zur Fesistellung des Bauplanes und der Spurweite 
der Bahn 
zu K. 4. des Statures, zum Beginn der Transportbeförderung auf derselben 
und zur Festsetzung des Bahngeldes, 
zu 5. 7. des Statutes, zur Hewzeili ung bei andern Eisenbahnunternehmungen, 
zu F. 8. des Statutes, zur Herstellung der Einrichtungen zur Besorgung der 
Personen und Güter von und nach den Stationsplätzen, · 
zu K. , des Statutes, zur Kontrahirung von Anleihen überhaupt, 
endli 
zu §F. 81. des Statutes, zur Festsetzung der Verhältnisse der zur Wahrnehmung 
der Polizei auf der Bahn anzustellenden Agenten und Beamten, 
die vorgangige Genehmigung Unseres Finanzministers, resp. die vor- 
4uuige Vereinbarung mit Unserm General-Postmeister erforderlich blei- 
en soll. 
Zugleich wollen Wir, im Anerkenntnisse der Gemeinnuͤtzigkeit der Unter- 
nehmung, der vorgedachten Rheinischen Eisenbahngesellschaft fuͤr die Ausfuͤh- 
rung der Bahn in der im F. 3. des Statutes bezeichneten Richtung und der 
dazu gehörigen Anlagen das im F. 9. erwähnte Recht: 
die erforderlichen Grundstücke im Wege der unfreiwilligen Expropria- 
tion eigenthümlich zu erwerben, oder vorübergehend zu benutzen, 
in eben dem Maaße und Umfange, wie solches für die öffemlichen Kunststraßen 
gesetzlich besteht, hiermit ausdrücklich verleihen, mit der Bestimmung: 
(Nr. 4158. a.) 6“ daß
	        
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