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d) den Schriftwechsel fuͤr die Genossenschaft zu fuͤhren und die Urkunden
derselben zu unterzeichnen.
Zu Vermagen und Vergleichen über Gegenstände von funfzig Tha-
lern und mehr ist der genehmigende Beschluß oder die Vollmacht des
Vorstandes beizubringen. Verträge und Vergleiche unter funfzig Thalern
schließt der Direktor allein rechtsverbindlich ab und hat nur die Ver-
handlungen nachträglich dem Vorstande zur Kenntnißnahme vorzulegen;
he) der Direktor ist endlich befugt, wegen der Uebertretungen gegen die Be-
stimmungen des Statuts und der zum Schutze der Anlagen erlassenen
Polizeireglements die Strafe bis zu drei Thalern Geldbuße vorldufig
festzusetzen, nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung
vom Jahre 1852. Seite 245.). Die vom Direktor allein, nicht vom
Polizeirichter, festgesetzten Geldbußen fließen zur Meliorationskasse.
In Abwesenheit und sonsigen Behinderungsfällen kann der Direktor
sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Ist die Stelle des Landraths nicht besetzt, oder derselbe behindert, sich
selbst einen Substituten zu besiellen, so ernenmt die Regierung einen solchen aus
der Zahl der Vorstandsmitglieder.
S. 10.
Ein mit Ent= und Bewässerungsanlagen vertrauter Sachverständiger ist
als Grabeninspektor zu engagiren.
Er hat die Wasserleitungen und Bauwerke von Zeit zu Zeit zu besich-
tigen, für deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung zu sorgen, die Bauten
zu veranschlagen und größere Bauten zu leiten; alles nach einer vom Worstande
und dem Oirektor festzustellenden Instruktion.
Der Vorstand wählt den Grabeninspektor auf sechs Jahre und bestimmt
dessen Remuneration. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung.
K. 17.
Zur Bewachung und Bedienung der Anlagen stellt der Vorstand einen
oder mehrere Grabenmeister an, welche den Anweisungen des Direktors und
Grabeninspektors pünktlich Folge leisten müssen und vom Direktor bei Dienst=
vernachlässigungen oder Ungehorsam mit Verweis und Geldbuße bis zu drei
Thalern bestraft werden können.
S. 18.
Die Verwaltung der Meliorationskasse ist vom Vorstande einem Ren-
danten und zwei aus der Mitte des Vorstandes zu wählenden Kuratoren zu
übertragen. Der Vorsiand ertheilt denselben eine Instruktion und bestimmt die
Remuneration des Rendanten, sowie die von ihm zu bestellende Kaution.
K. 19.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über
das