Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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d) den Schriftwechsel fuͤr die Genossenschaft zu fuͤhren und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
Zu Vermagen und Vergleichen über Gegenstände von funfzig Tha- 
lern und mehr ist der genehmigende Beschluß oder die Vollmacht des 
Vorstandes beizubringen. Verträge und Vergleiche unter funfzig Thalern 
schließt der Direktor allein rechtsverbindlich ab und hat nur die Ver- 
handlungen nachträglich dem Vorstande zur Kenntnißnahme vorzulegen; 
he) der Direktor ist endlich befugt, wegen der Uebertretungen gegen die Be- 
stimmungen des Statuts und der zum Schutze der Anlagen erlassenen 
Polizeireglements die Strafe bis zu drei Thalern Geldbuße vorldufig 
festzusetzen, nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung 
vom Jahre 1852. Seite 245.). Die vom Direktor allein, nicht vom 
Polizeirichter, festgesetzten Geldbußen fließen zur Meliorationskasse. 
In Abwesenheit und sonsigen Behinderungsfällen kann der Direktor 
sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen. 
Ist die Stelle des Landraths nicht besetzt, oder derselbe behindert, sich 
selbst einen Substituten zu besiellen, so ernenmt die Regierung einen solchen aus 
der Zahl der Vorstandsmitglieder. 
S. 10. 
Ein mit Ent= und Bewässerungsanlagen vertrauter Sachverständiger ist 
als Grabeninspektor zu engagiren. 
Er hat die Wasserleitungen und Bauwerke von Zeit zu Zeit zu besich- 
tigen, für deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung zu sorgen, die Bauten 
zu veranschlagen und größere Bauten zu leiten; alles nach einer vom Worstande 
und dem Oirektor festzustellenden Instruktion. 
Der Vorstand wählt den Grabeninspektor auf sechs Jahre und bestimmt 
dessen Remuneration. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. 
K. 17. 
Zur Bewachung und Bedienung der Anlagen stellt der Vorstand einen 
oder mehrere Grabenmeister an, welche den Anweisungen des Direktors und 
Grabeninspektors pünktlich Folge leisten müssen und vom Direktor bei Dienst= 
vernachlässigungen oder Ungehorsam mit Verweis und Geldbuße bis zu drei 
Thalern bestraft werden können. 
S. 18. 
Die Verwaltung der Meliorationskasse ist vom Vorstande einem Ren- 
danten und zwei aus der Mitte des Vorstandes zu wählenden Kuratoren zu 
übertragen. Der Vorsiand ertheilt denselben eine Instruktion und bestimmt die 
Remuneration des Rendanten, sowie die von ihm zu bestellende Kaution. 
K. 19. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über 
das
	        
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