Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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s. 22. 
Niemand kann gezwungen werden, Arbeiten auf seinem Grundslücke vor- 
zunehmen, bei welchen kein anderes Genossenschaftsmitglied ein Inceresse hat; 
dagegen wird auch Niemand von den Beiträgen frei, weil er wegen der schlech- 
ten Unterhaltung seiner Gräben und Schleusen, oder wegen der schlechten 
Bearbeitung seiner Grundstücke, von den Anlagen der Genossenschaft keinen 
Vortheil hat. Die Unterhaltung der Anlagen, welche mehreren Grurdbesitzern 
gemeinschaftlich dienen und von denselben unterhalten werden müssen, isi von 
dem Direktor zu komroliren und nöthigenfalls durch Exekution auf Kosten der 
Säumigen zu bewirken. Wer solche Gräben nicht bis zum 1. Juni gehörig 
rdumt, zahlt außerdem pro Ruthe Einen bis zwei Silbergroschen Strafe, nach 
Verhältniß des Umfangs der Gräben. 
g. 23. 
Die Genossenschaft ist dem Oberaufsichtsrechte des Staats unterworfen. 
Dieses Recht wird von der Regierung in Bromberg als Landes-Polizei- 
behörde und in höherer Instanz von dem Ministerium für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in 
dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Ge- 
meinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tuts überall beachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, die 
Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden. Sie ernennt hierzu einen 
beständigen Kommissarius aus ihrer Mitte. Demselben ist Abschrift des Etats 
und ein Finalabschluß der Meliorationskasse jäahrlich einzureichen. 
Die Regierung ist befugt, Reoisionen der Meliorationskasse und der ge- 
sammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der Gra- 
benschauen und der Vorstandssitzungen abzuordnen und auf Grund des Gesetzes 
vom 11. März 1850. über die Polizeiverwaltung die erforderlichen Polizeiver= 
ordnungen zum Schutze der Anlagen zu erlassen. 
K. 24. 
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die der Genossenschaft 
nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus- 
halts-Etat zu bringen, so läßzt die Regierung nach Anhörung des Vorstandes 
die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt die außer- 
ordentliche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die Be- 
rufung an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
* 
Die Ausführung der Entwässerungsanlagen nach dem feltgesiellten Me- 
liorationsplane und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter der Kontrole 
des
	        
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