Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4563.) Allerhöchster Erlaß vom 2. November 1856., betreffend die erleihung der 
Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. an die Ge- 
meinde Münstereifel, Regierungsbezirks Cöoln. 
ch will auf Ihren Bericht vom 31. Oktober d. J., dessen Anlage hierbei 
zurückgeht, der auf dem Rheinischen Provinziallandrage im Stande der Städte 
vertretenen Gemeinde Münstereifel im Regierungsbezirk Cöln, nach erfolgter 
Ausscheidung aus dem Bürgermeistereirerbande, in welchem sie bisher mit an- 
deren Gemeinden gestanden hat, ihrem Antrage gemaß, die Städte-Ordnung 
für die Rheinprovinz vom 15. Mai d. J. biermir verleihen, wonach Sie das 
Weitere zu veranlassen haben. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 2. November 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Westphalen. 
An den Minister des Innern. 
  
(Nr. 4564.) Allerhöchster Erlaß vom 2. November 1856., betreffend die Verleihung der 
Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. an die Ge- 
meinde Vallendar, Regierungsbezirks Coblenz. 
A.“ Ihren Bericht vom 31. Oktober d. J., dessen Anlage hierbei zurückgeht, 
will Ich der Gemeinde Vallendar, im Regierungsbezirk Coblenz, welche auf 
dem Provinziallandtage im Stande der Städte vertreten ist, deren Antrage 
gemäß, nach erfolgter Ausscheidung aus dem Bürgermeistereiverbande, in wel- 
chem dieselbe mit anderen Gemeinden steht, die Städte-Ordnung fur die Rhein- 
provinz vom 15. Mai d. J. hierdurch verleihen, wonach Sie das Weitere zu 
veranlassen haben. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 2. November 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
6 v. Westphalen. 
An den Minister des Innern. 
  
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeri 
erlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober= 
(Nudolph Decker.)
	        
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