Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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ren mit Dividendenscheinen und außerdem mit einem Talon zur Erhebung der 
ferneren Serie von Dividendenscheinen versehen, welche nach den beigefuͤgten 
Formularen ausgefertigt werden. 
F. 5. 
Die Aktien unterliegen nach den näheren Bestimmungen dieses Statuts 
der Amortisation. 
S. 6. 
Die Gesellschaft wird repräsentirt durch ein Kuratorium, durch den Aus- 
schuß und durch die Generalversammlung. 
Die siaarliche Beaufsichtigung übt ein vom Sltaate ernannter Kom- 
missarius. 
g. 
Der Vorstand der Berliner gemeinnuͤtzigen Baugesellschaft soll, so lange 
diese Gesellschaft besteht, gleichzeitig das Kuratorinm der Aktien-Baugesellschaft 
Alerandra-Stiftung bilden und in dieser seiner Eigenschaft die Firma: „Kura- 
torium der Alerandra-Stiftung“ führen. Dasselbe vertritt die Gesellschaft nach 
Außen, mit der Befugniß zur Substitution und selbsi in denjenigen Fällen, in 
welchen die Gesetze eine Spezialvollmacht fordern. 
Der Gesellschaft gegenüber ist dasselbe verpflichtet, den Inhalt dieses 
Statuts, die Anweisungen des Ausschusses und die Beschlüsse der General- 
Versammlung zu befolgen. 
» Es führt seine Legitimation durch ein von dem Königlichen Kommissa- 
rius auszustellendes Artest G. 39.). 
9. 8. 
· Der Ausschuß besteht aus fünf Personen, welche aus der Zahl der Ak- 
tionaire, nebst eben so vielen Stellvertretern, von der Generalversammlung ge- 
wählt werden. 
Er fungirt drei Jahre, wählt seinen Vorsitzenden und Schriftführer, 
welcher zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden ist. 
Derselbe ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. 
Der Vorsitzende beruft im Falle der Behinderung der Mitglieder deren 
Stellvertreter ein, ohne hierbei an eine besiimmte Reihenfolge gebunden zu sein. 
Die Mitglieder und Stellvertreter sind nach Ablauf der Wahlperiode 
wieder wählbar. Sie müssen in Berlin ihr Domizil haben und die ersten 
während der Zeit ihrer Funktion mindestens Eine Aktie bei der Gesellschaft 
deponiren. 
g. 9. 
Scheidet ein Ausschußmitglied waͤhrend der Amtsdauer, sei es durch 
Nr. 1567.) Tod,
	        
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