Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Tod, oder durch den Verkauf der Aktie, oder in anderer Weise aus, und ist 
seine Stelle auch durch Einberufung eines Stellvertreters nicht zu ersetzen, so 
wählen die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus der Zahl der Aktionaire 
einen Ersatzmann, welcher bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung 
zu fungiren hat. 
Die Wahl erfolge in einem solchen Falle immer nur für denjenigen 
Jeitraum, welchen das ausscheidende Mitglied nach der ursprünglichen Wahl 
noch würde zu fungiren gehabt haben. 
S. 10. 
Der Ausschuß regelt und beaufsichtigt die Verwaltung. Er hat 
a) den Ankauf von Grundslücken und die Bedingungen, unter welchen der- 
selbe erfolgen soll, zu genehmigen; 
b) die Baupläne zu prüfen und festzustellen; 
) seine Zustimmung zur Aufnahme von Schulden zu ertheilen; 
d) die Bedingungen festzustellen, unter welchen vermiethet werden soll; 
e) die von dem Kuratorium zu legenden Jahresrechnungen zu prüfen und 
dieselben zur Dechargirung Seitens der Generalversammlung vorzube- 
reiten; 
) die Bücher und die Kasse zu revidiren, die letztere jährlich mindestens 
einmal; 
8) die Höhe der ODioidenden endgültig festzustellen. 
Das Kuratorium ist verpflichtet, ihm auf sein Erfordern unweigerlich 
mündliche oder schriftliche Auskunft zu ertheilen, und ihm auch jederzeit die 
Einsicht der Akten, Bücher oder sonstigen Schriftstücke zu gesiatten. 
S. 11. 
Die Mitglieder des Ausschusses und das Kuratorium versehen ihr Amt, 
mit Vorbehalt des Ersatzes der baaren Auslagen, unentgeltlich. 
K. 12. 
Die Generalversammlung besteht aus den Aktionairen der Gesellschaft 
und dem Vertreter der Stiftung. Sie wird regelmäßig in jedem Jahre im 
Oktober in Berlin von dem Kuratorium einberufen und auperordentlich, wenn 
der Ausschuß dies für nöthig erachtet oder wenn eine solche Zahl von Aktio- 
nairen dies beantragt, welche ein Viertel des emittirten Aktienkapitals im Be- 
sitz haben. Den Vorsitz in den Generalversammlungen führt der Vorsitzende 
des Kuratoriums oder im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Der 
Schriftführer desselben nimmt die Verhandlungen auf. 
Sie sind gültig, wenn sie von ihm und fünf Aktionairen vollzogen sind. 
K. 13.
	        
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