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Tod, oder durch den Verkauf der Aktie, oder in anderer Weise aus, und ist
seine Stelle auch durch Einberufung eines Stellvertreters nicht zu ersetzen, so
wählen die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus der Zahl der Aktionaire
einen Ersatzmann, welcher bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung
zu fungiren hat.
Die Wahl erfolge in einem solchen Falle immer nur für denjenigen
Jeitraum, welchen das ausscheidende Mitglied nach der ursprünglichen Wahl
noch würde zu fungiren gehabt haben.
S. 10.
Der Ausschuß regelt und beaufsichtigt die Verwaltung. Er hat
a) den Ankauf von Grundslücken und die Bedingungen, unter welchen der-
selbe erfolgen soll, zu genehmigen;
b) die Baupläne zu prüfen und festzustellen;
) seine Zustimmung zur Aufnahme von Schulden zu ertheilen;
d) die Bedingungen festzustellen, unter welchen vermiethet werden soll;
e) die von dem Kuratorium zu legenden Jahresrechnungen zu prüfen und
dieselben zur Dechargirung Seitens der Generalversammlung vorzube-
reiten;
) die Bücher und die Kasse zu revidiren, die letztere jährlich mindestens
einmal;
8) die Höhe der ODioidenden endgültig festzustellen.
Das Kuratorium ist verpflichtet, ihm auf sein Erfordern unweigerlich
mündliche oder schriftliche Auskunft zu ertheilen, und ihm auch jederzeit die
Einsicht der Akten, Bücher oder sonstigen Schriftstücke zu gesiatten.
S. 11.
Die Mitglieder des Ausschusses und das Kuratorium versehen ihr Amt,
mit Vorbehalt des Ersatzes der baaren Auslagen, unentgeltlich.
K. 12.
Die Generalversammlung besteht aus den Aktionairen der Gesellschaft
und dem Vertreter der Stiftung. Sie wird regelmäßig in jedem Jahre im
Oktober in Berlin von dem Kuratorium einberufen und auperordentlich, wenn
der Ausschuß dies für nöthig erachtet oder wenn eine solche Zahl von Aktio-
nairen dies beantragt, welche ein Viertel des emittirten Aktienkapitals im Be-
sitz haben. Den Vorsitz in den Generalversammlungen führt der Vorsitzende
des Kuratoriums oder im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Der
Schriftführer desselben nimmt die Verhandlungen auf.
Sie sind gültig, wenn sie von ihm und fünf Aktionairen vollzogen sind.
K. 13.