Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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dendenscheine die Valuta in Empfang zu nehmen, mit dem Hinzufügen, daß 
im Entstehungsfalle die Folgen eintreten, welche die P. 27. und 29. bestimmen. 
S. 27. 
Wird im Laufe des Monats Hktober die Aktie oder das dieselbe amor- 
tisirende rechtskräftige Erkenntniß nicht übergeben, so wird die Valuta derselben 
in der Königlichen Bank verzinslich angelegk. 
Wird die Akrie oder das Amortisationsurtel später übergeben, und zwar 
im ersien Falle mit sämmrlichen, noch nicht fälligen Dividendenscheinen, so er- 
folgt die Zahlung der Kapitalsvalura nebst den aufgekommenen Zinsen dennoch 
erst im Okrober des nächsten Jahres. 
K. 28. 
Wird zwar die Aktie überreicht, nicht aber sämmtliche nicht fällige Oivi- 
dendenscheine, so wird mit der zinsbaren Belegung der Valuta, wie vorher be- 
stimmt, verfahren; die Zahlung aber erfolgt erst dann, wenn entweder die feh- 
lenden Dividendenscheine sämmtlich prasentirt werden, oder wenn die Verjäh- 
rungsfristen derselben abgelaufen sind. Die eingehenden Oividendenscheine wer- 
den aus der Kapitalvaluta berichrigt und der Ueberrest derselben dem Eigen- 
thümer der Aktie ausgezahlt. 
K. 29. 
Kommt endlich die Aktie innerhalb der Frist, in welcher sämmtliche Divi- 
dendenscheine verjährt sein würden, nicht zum Vorschein, so wird die Kapital= 
Valuka oder, soweit aus derselben eingehende Dividendenscheine berichtigt wor- 
den sind, der Ueberrest derselben zum Depositorium des Koniglichen Stadt- 
gerichts in Berlin, zur Veranlassung des Aufgebots, eingezahlt. 
K. 30. 
Die durch die Amortisation getilgten Aktien, welche, sobald sie eingehen, 
sofort mittelst Ourchschnites kassirt werden müssen, und an deren Stelle neue 
nicht ausgefertigt werden dürfen, scheiden von der Theilnahme an den künftigen 
Dividenden nicht aus. Oie auf dieselben fallenden Dividenden werden Eigen- 
thum der Alerandra-Stiftung, und das Kuratorium ist befugt, diese Einnahme, 
wie überhaupr alle der Alerandra-Stiftung gemachten Zuwendungen, auch zur 
Verstärkung des Amortisationsfonds zu verwenden. Besondere Oididenden- 
scheine für die amortisirten Aktien werden nicht ausgefertigt. Die Zahlung der 
auf dieselben fallenden Dividenden erfolgt vielmehr gegen Quittung des Kura- 
torimms und auf Grund eines über die Stückzahl der amortisirten Aktien von 
dem Ausschusse auszusiellenden Artestes. 
–. 41.
	        
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