Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Umfang unb 
weck des 
eichberban- 
bes. 
— 994 — 
(Nr. 4570.) Statut des Breslau-Coseler Deichverbandes. Vom 24. November 1856. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der 
Niederung zwischen Breslau und der Höhe unterhalb des Dorfes Cosel im 
Regierungsbezirk und Kreise Breslau Behufs der gemeinsamen Herstellung und 
Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem 
Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene An- 
hörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des 
Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. M. 11. und 15. (Ge- 
setz-Sammlung vom Jahre 1848. S. ö4.) die Bildung eines Deichverbandes 
unter der Benennung: 
„Breslau-Coseler Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
F. 1. 
In der auf dem linken Oderufer von der Breslauer Nikolai-Worstadt 
bis unterhalb des Dorfes Cosel sich erstreckenden Niederung werden die Eigen- 
thümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne 
Verwallung bei den bisher bekannten höchsten Wasserständen der Ueberschwem- 
mung durch die Oder unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Breslau. 
S. 2. 
Dem Deichverbande liegt die Herstellung und Unterhaltung eines wasser- 
freien tüchtigen Deiches in denjenigen durch die Staatsverwaltungs-Behörden 
festzustellenden Abmessungen ob, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der 
Nie gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand der Oder 
u sichern. 
“ Wo die Deichkrone sich mehr als sechs Fuß über das Terrain erbebt, 
isi am innern Rande des Deiches ein zwölf Fuß breites Banquet anzulegen. 
Die Lage des Deiches, welcher kheilweise auch den Zweck hat, die durch 
die Oderbrücke der Breslau-Posener Eisenbahn veränderten Vorfluthsverhält= 
nisse im Strome zu regeln, ist von den Staarsverwaltungs-Behörden zu be- 
stiummen. 
Wenn zur Erhaltung der Deiche noch weitere Uferdeckungen nöthig wer- 
den, als diejenigen, welche nach der Resolution der Regierung in Breslau vom 
2. Februar 1856. oberhalb und unterhalb jener Brücke von der Oberschlessschen 
Eisenbahngesellschaft auszuführen und zu unterhalten sind, so hat der Sech 
verband
	        
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