Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Diese sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebietes und der 
sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder noͤthigenfalls ein Ver- 
messungsrevisor, hinsichtlich der Bonitaͤt und des Beitragsfußes zwei oͤkono- 
mische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs- 
Verhältnisse ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. Alle diese 
Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und 
der Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Re- 
sultate einverstanden, oder kommt sonst eine Einigung zu Stande, so werden 
die Kataster danach berichtigt. Anderenfalls werden die Akten der Regierung 
zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht. Wird dieselbe verworfen, 
so treffen die Kosten den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Errscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten zulässig. 
Nach erfolgter Fesistellung der Deichkataster sind dieselben von der Re- 
gierung auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
S. 9. 
Das den Deichgenossen vor der Vereinigung zum Deichverbande in den 
Jahren 1855. und 1856. aus der ständischen Darlehnskasse für die Provinz 
Schlesien zur Herstellung der Schutz= und Meliorations-Anlagen gewährte Dar- 
lehn bildet eine Schuld des Verbandes und ist unter den von der gedachten 
Kasse in Gemaßheit ihrer Statuten vom 5. Dezember 1854. bestimmten Be- 
dingungen, und zwar nach Maaßgabe des Spezialkatasters, zurückzuzahlen und 
zu verzinsen. 
g. 10. 
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag wird fuͤr jetzt auf jaͤhrlich sechs 
Silbergroschen fuͤr den Normalmorgen und die Hoͤhe des anzusammelnden Re- 
servefonds auf Eintausend Thaler festgesetzt. 
. 11. 
Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche durch Rückstau in den 
Hauptgräben, aufgestautes Binnenwasser oder Druckwasser unter Wasser ge- 
setzt werden, sind für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassenbeitrdge 
der beschadigten Fläche zu erlassen, wenn dieselbe in Folge der Ueberschwem- 
mung nach dem Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer 
gewöhnlichen Jahresnutzung geliefert hat. « 
g. 12. 
Die schon von früher beslehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der 
(Nr. 4570.) Deich-
	        
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