Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Ir. 4345.) Allerhoͤchster Erlaß vom 14. Januar 1856., betreffend die Verleihung der sis- 
kalischen Vorrechte fuͤr die von dem Mansfelder Seekreise im Regierungs- 
bezirk Merseburg beabsichtigten Chausseebauten. 
Na#### Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der von 
dem Mansfelder Seekreise im Regierungsbezirk Merseburg projektirten Chausseen: 
1) von der Berlin-Casseler Staatssiraße unweit Nietleben über Dölau, Salz- 
münde, Naundorf, Schwittersdorf, Burgisdorf und Polleben bis zum Anschluß 
an die Magdeburg-Eislebener Staats-Chaussee vor Siersleben, 2) von Als- 
leben bis zur Anhalt-Bernburgischen Grenze in der Nichtung auf Bründel, 
3) von der Magdeburg-Eislebener Staatsstraße bei Eisleben über Polleben, 
Helmsdorf, Gerbstedt und Belleben zum Anschluß an die Alsleben-Sanders- 
lebener Kreis-Chaussee in der Gegend von Zeiz, 4) von der sub 3. genannten 
Kreis-Chaussee in Gerbstedt über Jabenstedt, Friedeburgerhütte, Adendorf und 
Friedeburg zum Anschluß an die Saalfähre bei Brucke, 5) von der Berlin- 
Casseler Staatsstraße bei Lüttchendorf über Erdeborn, Stedten, Etzdorf, Deut- 
schenthal, Eisdorf, Neupfützenburg nach Bennstedt zum Anschluß an die Ber- 
lin = Casseler Chaussee daselbst mit einer Zweig-Chaussee von Stedten nach 
Schraplau, genehmigt habe, beslumme Ich hierdurch, daß das Expropriakions- 
recht für die zu den Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das 
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach 
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese 
Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise gegen 
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht 
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demsel- 
ben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die 
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwen- 
dung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 14. Januar 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiken 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4345—4346.) (Nr. 4346.)
	        
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