Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 2. 
Sämmtliche nach F. 1. zu emittirende Prioritäts -Obligationen haben 
unter sich gleiche Rechte und werden jährlich mit vier und einem halben Pro- 
zent, vom Tage der Emission an gerechnet, verzinst. Während der Bauzeit 
bis zu dem nach F. 3. veröffentlichten Zeitpunkte geschieht die Verzinsung aus 
dem Baukapital. 
Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando nicht nur 
bei der Hauptkasse der Gesellschaft in Erfurt, sondern auch nach näherer Be- 
kanntmachung durch den Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, die Weimar- 
sche Zeitung, die Gothaische prioilegirte Zeitung, die Leipziger Zeitung und die 
Geraische Zeitung in den an der Bahn belegenen Städten und in Berlin, Leip- 
zig und Frankfurt a. M. gezahlk. 
Zinsen von Prioritats-Obligarionen, deren Erhebung innerhalb vier Jah- 
ren von dem in dem betreffenden Kupon bestimmten Zahlungstage ab nicht 
geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
Jeder Zinskupon isi ungültig, wenn die Vorderseite desselben durchkreuzt 
oder eine Ecke desselben abgeschnitten ist. 
g. 3. 
Die Prioritaͤts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloo- 
sung. Zur Amortisation werden jaͤhrlich, ünd zwar von dem Jahre 1861. ab, 
mindestens ein halbes Prozent des ausgegebenen Prioritäts-Obligationen-Be- 
trages, sowie die nach dem Tilgungsplane ersparten Zinsen von den ausge- 
loosten Obligationen verwendet. 
Die Auszahlung des Kapitalbetrages der zu amortisirenden Obligatio- 
nen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1861. 
Der Thüringischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, 
unter Genehmigung der drei betheiligten hohen Staatsregierungen den Amorti- 
sationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts-Obliga- 
tionen zu beschleunigen, auch dieselben durch die im F. 2. gedachten öffent- 
lichen Blatter mit halbjaähriger Frisi zu kündigen und durch Zahlung des Nenn- 
werthes nebst den bis dahin aufgelaufenen Jinsen einzulösen; die Kündigung 
darf aber nicht vor dem 1. Januar 1863. geschehen. Ueber die erfolgte 
Amortisation wird den betreffenden Ministerien der betheiligten drei hohen 
Staatsregierungen alljahrlich ein Nachweis eingereicht. 
S. 4. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen Serie IV. sind auf Höhe der 
darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2. zu zahlenden Zin- 
sen Gläubiger der Gesellschaft und sollen als solche, wie denselben hiermi ein- 
geraͤumt
	        
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