Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kuͤndigungs- 
frist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritaͤts-Obligation von 
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge- 
prnuch machen, wo die Zahlung des Amorrisationsquantums hätte erfolgen 
sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehend sub a. bis c. festgestellten Rück- 
forderungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen nur befugt, zu- 
nächst an die genannte Zweigbahn, im Falle der Nichtbefriedigung eventuell 
an das gesammte übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen der Thürin- 
gischen Eisenbahngesellschaft sich zu halten. 
g. 6. 
So lange nicht die saͤmmtlichen kreirten Prioritaͤts-Obligationen eingeloͤst 
sind, oder der zur Einloͤsung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, 
darf die Gesellschaft keines ihrer Grundsiuͤcke, insoweit dasselbe zum Bahnkoͤr- 
per der Haupt= oder der genannten Zweigbahn, zu den daran gelegenen Bahn- 
höfen und zum vollständigen Transportbelriebe auf der Eisenbahn erforderlich 
ist, verdußern. Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile 
der Bahnhöfe an den Staal zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen 
oder Individuen zum Zwecke von Staarseinrichtungen oder zur Anlage von 
Packhöfen und Waarenniederlagen oder sonsiigen zum Nutzen des Bahnbetrie- 
bes und ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden 
Einrichtungen, gehört nicht zu diesen untersagten Veräußerungen, auch bleibt 
der Gesellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke 
vorbehalten, welche nach einem Attesie des betreffenden Regierungskommissars 
zum Transportbetriebe der Haupt= oder der Weißenfels-Geraer Zweigbahn 
nicht nothwendig sind. 
g. 7. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe= 
geschäft zu machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden 3,900,000 
Rthlr. Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigte oder 
schmälerte. 
F. 8. 
Die Ausloosung der nach H. Z. jährlich zu amortisirenden Prioritäts- 
Obligationen geschieht in Erfurt durch die Direktion der Gesellschaft im Monat 
April, und zwar in einem, vierzehn Tage vorher durch die mehrgedachten öf- 
fentlichen Blätter bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Inha- 
ber dieser Obligationen die Befugniß haben. 
Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus der Gesellschaft ein Protokoll. 
aufzunehmen. .9
	        
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