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F. 9.
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen
vierzehn Tagen nach Abhaltung des F. 8. gedachten Termins öffentlich bekannt
gemacht und es erfolgt die Auszahlung derselben von dem F. Z. bezeichneten
Tage an nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen
Auslieferung derselben durch die Gesellschafts-Hauptkasse zu Friurt und in
Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M. bei den bekannt gemachten Häusern.
Mit dem im F. 3. angegebenen Jahlungstage hört die Verzinsung der
ausgeloosten Obligationen auf. Die Kupons über die noch nicht fällig gewe-
senen Zinsen und der Talon sind mit der ausgeloosten Prioritäts-Obligation
gleichzeitig zu übergeben; geschieht dies nicht, so wird der Betrag dieser fehlenden,
noch nicht fälligen Zinskupons von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden
Falls zu deren Einlösung zu dienen.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst
den noch nicht fälligen Kupons werden in Gegenwart der Direktion und des
Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Motokoll aufzunehmen hat, ver-
brannt, und daß dies geschehen, wird unfer Angabe der Nummern durch die
öffentlichen Blakrer bekannt gemacht.
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber C. 5.) oder
der Kündigung (F. Z.) außerhalb der planmäßigen Amortisation eingelösten
Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft befugt, wieder aus-
zugeben.
S. 10.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind,
und, der Bekannmachung in den öffentlichen Blätter ungeachtek, nicht recht-
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von
der Oirektion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal aufge-
rufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach
dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder An-
spruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe
der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Prioritäts-
Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Priorität-Obligationen keinerlei
Verpflichtung, mehr, doch steht es der Generalversammlung frei, die gänz-
liche oder theilweise Realisirung aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen.
g. 11.
Die in diesem Plane gHh. 2. Z. 8. 9. und 10. vorgeschriebenen öffent-
lichen Bekanntmachungen erfolgen in dem Königlich Preußischen Staats-An-
(Nr. 4574.) zeiger,