Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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nieurs resp. Betriebsdirektors) und des Syndikus, sowie die Ge- 
nehmigung der denselben zu ertheilenden Geschaͤfts-Instruktionen 
50.). 
2) In Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahnen 
zu militairischen Zwecken (Gesetz-Sammlung für 1843. S. 473.) ver- 
pflichtet sich die Gesellschaft, Militairversonen und Militaireffekten jeg- 
licher Art zu ermäßigten Preisen zu transportiren. Bei Normirung der 
Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maaßgebend sein, welche die Mi- 
litairverwaltung mit anderen Eisenbahngesellschaften vereinbart hat, oder 
noch vereinbaren wird. Im Ulebrigen finden die obenerwähnten Bestim- 
mungen (Gesetz-Sammlung für 1843. S. 473.) auch auf die Oppeln- 
Tarnowitzer Eisenbahn Anwendung. 
3) Außer dem unentgeltlichen Transporte derjenigen Postwagen, welche 
nöthig sind, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern (F. 36. 
Nr. Z. des Gesetzes vom 3. November 1838.), ist die Gesellschaft ver- 
pflichtet, die begleitenden Postkondukteure und das expedirende Postper- 
sonal in jenen Wagen unentgeltlich zu befördern. 
4) Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staatstelegra- 
phen längs der Bahn unter den von dem Handelsminister festzustellen- 
den Bedingungen. 
5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher 
Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen 
werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er- 
wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung 
eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tra- 
een. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit der 
Verordnung vom 31. Dezember 1846. (Gesetz-Sammlung für 1847. 
S. 21.) für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. 
Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen 
Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedurfnisses der beim Bau 
beschäftigten Beamten und Arbeiter bereinwillig Folge leisten und erfor- 
derlichen Falls auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten 
übernehmen. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maaßgabe der jetzt und künftig 
bestehenden Grundsätze für die Staats-Eisenbahnen für ihre Beamten 
und Arbeiter Pensions-, Wittwen-, Verpflegungs= und Unterslützungs= 
Kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. 
S. 7. 
Verwaltung und Verfassung. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 
a) derch die Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung 
b) durch den Verwaltungsrath (K. 37.), besiehend aus: 
6 
aa) dem
	        
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