Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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aa) dem Ausschuß mit fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern (F. 52.), 
bb) der Direktion mit vier Mitgliedern und zwei Stellvertretern (F. 45.); 
pc) durch Beamte (F. 50.). 
g. 8. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen, desgleichen 
mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft, sollen jeder Zeit durch 
Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil einen oder zwei er- 
nennt und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann waͤhlen. 
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechts- 
mittel zulaͤssig. 
Fuͤr das Verfahren der Schiedsrichter sind die zur Zeit des schiedsrich- 
terlichen Verfahrens geltenden gesetzlichen Bestimmungen maaßgebend. 
Verzögert einer der streilenden Theile auf die ihm durch einen Notar 
oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines 
Schiedsrichters länger als vierzehn Tage, so ernennt der Andere beide 
Schiedsrichter. 
Konnen sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht ver- 
einigen, so ernennt ihn der Direbtor des Stadtgerichts zu Breslau. 
F. 9. 
Oeffentliche Bekanntmachung. 
Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sind 
in folgenden öffentlichen Blättern: 
1) dem Preußischen Staatsanzeiger, 
2) der Vossischen Zeitung, 
3) der Schlesischen Zeitung und 
4) der Breslauer Zeitung, 
abzudrucken. 
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich vor- 
geschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der 
vorgenanmen Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation. Beim Eingehen 
des einen oder anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung 
in den übrigen, bis die nächste Generalversammlung mit Genehmigung des 
Handelsministers über die Wahl eines anderen Blattes an Stelle des einge- 
gangenen Beschluß gefaßt hat. 
S. 10. 
Abänderung des Statuts. 
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach 
(Nr. 1578.) Maaß=
	        
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