Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die Beschluͤsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehrheit 
Eine Ausnahme findet bei Nr. 1., 2., 3., 4., 6. und 7. der F. 29. ge- 
dachten Beschluͤsse statt, welche nur durch eine Majoritaͤt von zwei Drittheilen 
der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefaßt werden koͤnnen. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
F. 35. 
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. der beiden 
Sektionen desselben, Direktion und Ausschuß, findet in den jaͤhrlichen ordent- 
lichen Generalversammlungen folgendes Verfahren statt: 
a) Die Wahl erfolgt durch ein vierfaches Skrutinium, so daß zunaͤchst die 
Mitglieder der Direktion, sodann deren Stellvertreter, hierauf die Mit- 
glieder des Ausschusses und endlich deren Stellvertreker gewählt werden. 
b) Die Wahl erfolgt durch Stimmzertel, auf deren jeden eine der Zahl der 
zu erwaͤhlenden gleiche Zahl Namen wahlfaͤhiger Gesellschaftsmitglieder 
zu setzen ist. 
c) Stimmzettel, welche formell unguͤltig sind, bleiben ebenso, wie unstatt- 
hafte Wahlen, unberuͤcksichtigt. 
4) Der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche 
unter Zugiehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimm- 
zettel sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unterschriften der 
Stimmzettel und die beigefügte Stimmenzahl nach dem angefertigten, von 
dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von ihm und den 
ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeichnisse der anwesenden 
Aktionaire prüfen und nach erfolgter Verifikarion den Inhalt der Stimm- 
zettel unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers laut vorlesen 
und die Resultate der Abstimmung zusammensiellen. 
Als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der be- 
treffenden Stimmzertel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die 
absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. 
1) Das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Ver- 
handlung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber wer- 
den mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt. 
Bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wabl entscheidet über die 
Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung selbst 
zu treffenden Anordnung. 
Sollten Einer oder Mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungs- 
rathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Zwang nicht statt= 
findet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen 
nach geschehener Notifizirung der Wahl nichr schriftlich zur Annahme bereit 
erklärt haben, so rücken die bezüglichen Stellvertreter nach der Reihenfolge der 
erhaltenen Stimmenzahl ein, und in das Amt der Stelloertreter treten in gleccher 
"eise 
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