Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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im §. 38. gedachten Art, oder bei den Mitgliedern der Direktion resp. deren 
Stellvertrekern der Fall des F. 51. eintritt. 
F. 44. 
Unentgeltliche Geschäftsführung. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten keine Remuneration, 
sondern nur Erstattung für Auslagen und Kosien. 
Inwiefern bei den Mitgliedern der Direktion hiervon eine Ausnahme 
stattfinden kann, bestimmen die 9#. 20. und 54. dub Nr. 5. 
b. VDon der Direktion insbesondere. 
F. 45. 
Zusammensetzung. 
Die Direktion besieht aus vier Mitgliedern und zwei Stellvertretern, von 
denen die letzteren den Verhandlungen beizuwohnen berechtigt sind und bei tem- 
porairer Behinderung einzelner Mitglieder für diese auf die Dauer der Behin- 
derung, beim Ausscheiden eines Mitgliedes im Laufe der Amtsperiode aber 
bis zur nächsten Generalversammlung eintreten. 
Rücksichtlich der Qualifikation, Amtsverwaltung und Amtsdauer der Di- 
bektionsmglieder und Stellvertreter gelten im Allgemeinen die SG#. 38. 42. 
is 44. 
F. 46. 
Der Vorsitzende. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes und dessen Stellvertreter sind 
zugleich Vorsitzende der Direktion; auf ihre Funktionen als solche finden die 
Bestimmungen des F. 39. Anwendung. 
g. 47. 
Versammlung und Beschlüsse. 
Zur Versammlung der ODirektion werden wöchentlich ein oder mehrere 
Sitzungstage ein= für allemal bestimmt. 
Außerdem versammelt sich die Oirektion, so oft der Vorsitzende es für 
nöthig erachtet oder zwei Mitglieder es verlangen. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt 
werden; bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende, resp. die Stimme seines 
Stellvertreters den Ausschlag. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen wenigstens drei Mitglie- 
der resp. Stellverkreter gegenwärtig sein. Ueber jede Sitzung wird ein Poto- 
koll geführt. 
g. 48.
	        
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