Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4347.) Privilegium wegen fernerer Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen 
der Deichbaugesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbruchs im Be- 
trage von 100,000 Thalern. Vom 21. Januar 1856. 
Wr# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem die Repräsentanten der Deichbaugesellschaft zur Melioration 
des Nieder-Oderbruches beschlossen haben, außer den laut Privilegit vom 
5. November 1849. (Gesetz-Sammlung für 1849. S. 408.) emittirten 1,300,000 
Rthlr. und den laut Privilegil vom 26. Juli 1854. (Gesetz-Sammlung für 
1854. S. 416.) emittirten 100,000 Rehlr. Behufs Bildung eines Fonds zur 
Gewährung verzinslicher Vorschüsse an einzelne Meliorationsgenossen die hierzu 
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir 
auf den Antrag der gedachten Repräsentanten: zu diesem Zwecke auf jeden 
Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene Obligationen zum Betrage von 
Einmal hundert tausend Thalern nach näherer Besiimmung des anliegenden 
„Planes ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubi-- 
ger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 
S. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. Unsere landesherrliche Genehmigung 
zur Ausstellung von „Obligationen der Deichbaugesellschaft zur Melioration 
des Nieder-Oderbruches, dritte Serie“ im Betrage von Einmal hundert tau- 
send Thalern, in Stücken zu Einhundert Thalern, welche mit vier und ein halb Pro- 
zent zu verzinsen und aus dem von der Deichbaukorporation aufzubringenden 
Tilgungsfonds nach der durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge zu til- 
gen sind, durch das gegenwärtige Privilegium mit der rechtlichen Wirkung 
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehen- 
den Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, 
geltend zu machen befugt ist, ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in 
Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu 
geben oder den Rechten Dritter zu prjudiziren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Januar 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. wärden mitier fr diela — ba 
v. Manteuffel. 
Plan
	        
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