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spruch genommen wird, binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde der letzteren davon
schriftliche Anzeige zu machen.
Dresden, am 13. April 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gebhardt.
Nr. 32. Bekanntmachung,
das zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß
Aelterer Linie wegen Ausschulung der Fürstlich Reußischen Gemeinde
Frotschau aus dem Schulverbande Syrau des Königreichs Sachsen
abgeschlossene Uebereinkommen betreffend;
vom 15. April 1898.
Das Königlich Sächsische Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts und die
Landesregierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie haben wegen Ausschulung der
Fürstlich Reußischen Gemeinde Frotschau aus dem Schulverbande Syrau des Königreichs
Sachsen vorbehältlich der landesherrlichen Zustimmung unter dem 9./15. April 1898
ein Uebereinkommen geschlossen.
Nachdem dieses Uebereinkommen die Genehmigung Seiner Majestät des Königs von
Sachsen sowie Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Reuß Aelterer Linie gefunden hat, so
wird dasselbe zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den 15. April 1898.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
v. Welck.
Nachdem die Regierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie die Ausschulung der
Fürstlich Reußischen Gemeinde Frotschau aus der Königlich Sächsischen Schulgemeinde
Syrau auf Grund § 20 Absatz 2 des Rezesses zwischen dem Königreiche Sachsen und
dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie vom 10. Mai 1860 beschlossen hat, ist zwischen
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