— 82 —
stau in die Iseritz und die Bartsch in denjenigen durch die Staats-Verwal-
tungsbehoͤrden festzustellenden Abmessungen ob, welche erforderlich sind, um
die Grundstuͤcke der Niederung gegen Ueberschwemmung oder Ruͤckstau durch
den hoͤchsten Wasserstand der Oder zu sichern.
Wo die Deichkrone sich mehr als 6 Fuß uͤber dem Terrain erhebt, ist
am inneren Rande des Deiches ein 14 Fuß breites Banquet anzulegen.
Fuͤr den Ruͤckstaudeich an der Iseritz wird der Anschluß an den wasser-
freien Thalrand zwischen Krehlau und Wischuͤtz, fuͤr den Ruͤckstaudeich an der
Bartsch das jetzige Ende der Eindeichung bei Schabenau als Endpunkt ange—
nommen und eine Verlaͤngerung dieser Ruͤckstaudeiche nach oben hin fuͤrs erste
ausgesetzt.
Die Lage und Richtung der vom Verbande herzustellenden Deichstrecken —
soweit sie noch nicht feststeht — ist nach Anhoͤrung des Deichamtes und der
speziell Betheiligten von den Staats-Verwaltungsbehörden zu bestimmen. Wenn
über die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Vor= oder Zurücklegung der
Deiche auf einzelnen Strecken Differenzen zwischen dem Deichamte und den
speziell Betheiligten entstehen, so tritt nach Anhörung beider Theile die Ent-
scheidung der Regierung ein, gegen welche von beiden binnen vier Wochen
Rekurs an die Ministerien für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten und
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten eingelegt werden kann. Wird
auf diesem Wege die Vorlegung einer Deichstrecke zwar als zulässig, aber nicht
als nothwendig oder entschieden zweckmäßig im Interesse einer erhöhten Sicher-
heit der Niederung oder der billigeren Herstellung und Unterhaltung der Schutz-
anlagen mit Rücksicht auf die Bestimmungen der W#. 6 — 8. dieses Statuts
anerkannt, so ist die Vorlegung nur dann vorzunehmen, wenn die speziell Be-
theiligten die alleinige Aufbringung der Mehrkosten übernehmen, worüber sie
unter sich Beschluß fassen durch Mehrheit der Stimmen nach der Zahl der
Normalmorgen.
Wenn zur Erhaltung der Hauptdeiche Deckwerke am Ufer des Stromes
oder im Vorlande nöthig werden, so hat der Deichverband dieselben auszu-
führen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete, deren bisherige
Verbindlichkeit dadurch nicht aufgehoben wird.
9. 3.
Um bei einem Deichbruch in den oberen Theilen der Niederung die Flu-
then von dem untersten Theile derselben abzuhalten und in die oberhalb Scha-
benau offene Bartsch zu weisen, soll von den die Niederung guer durchschnei-
denden alten Wehrdammen derjenige, welcher sich oberhalb Oderbeltsch vom
Hauptdeiche aus über die Feldmarken von Oderbeltsch, Globitschen und Scha-
benau hinzieht, und dort an den Bartsch-Rücksiaudeich anschließt, auf besondere
Kosten der auf dem linken Bartschufer unterhalb desselben liegenden Interessen-
ten in den durch die Staats-Verwaltungsbehörden festzusetzenden Abmessungen
hergestellt und, so lange die Bartsch oberhalb Schabenau ohne Verwallungen
bleibt, in Stand erhalten werden.
Alle übrigen alten Damme in der Niederüng, welche nicht zu den Haupt-
Oder-