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gelautet haben, welche der Eigenthümer nach Artikel 13. bei Ausbringung
es gerichtlichen Mortif#kationsverfahrens nicht mehr zu fordern berechtigt war.
So lange der Aktionair den Betrag der Aktie nicht vollständig berich-
tigt hat, wird er durch Uebertragung seines Anrechtes auf einen Andern von
der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nicht befreit.
Solche Uebertragung kann nur mittelst Cession auf der Quittung erfol-
gen, sie muß dem Verwaltungsrathe angezeigt und nachgewiesen werden. Die
etwa verlorene oder vernichtete Quittung resp. Cessionsurkunde wird durch eine
Privaterklärung mortifjzirt.
Artikel 15.
Am 31. Dezember jeden Jahres, zuerst am 31. Dezember 1856., soll
über die Abtiva und Passiva der Gesellschaft eine Bilanz oder eine Inventur
errichtet werden, welche binnen der ersten drei Monate des folgenden Jahres
abgeschlossen und in ein eigens dafür bestimmtes Buch eingetragen werden muß.
Die Bilanz ist der Königlichen Regierung, in deren Bezirke die Ge-
sellschaft ihren Sitz hat, mitzutheilen und alljährlich öffentlich bekannt zu
machen.
In dieser Bilanz werden alle Schiffe, Maschinen, Materialien, etwa
angekaufte Grundstücke, nach ihrem wahren Werthe zur Zeit der Bilanz und
Inventur, ausstehende, vom Verwaltungsrathe für sicher erachtete Forderun-
en nach dem Nennwerthe, zweifelhafte ausstehende Forderungen nur mit dem
Werthe, der ihnen durch Beschluß des Verwaltungsrathes beigelegt wird, zum
Ansatz gebracht. Schiffe, Maschinen, Materialien und Grundstücke dürfen nie-
mals über den Kostenpreis angesetzt werden.
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Jahresgewinn
der Gesellschaft.
Artikel 16.
Aus diesem Jahresgewinn werden vorweggenommen:
1) das Gehalt des Rhedereidirektors, bestehend in zwei Prozent vom Brutto-
Ertrage der Fracht (Artikel 30.),
2) zwei Prozent des emittirten Aktienkapitals zur Bildung des Reserve-
fonds (Artikel 18.).
Z Der Rest des Jahresgewinnes wird als Dividende unter die Aktio-
naire vertheilt.
Artikel 17.
Die Zahlung der Dividende erfolgt in einer Rate am 15. April zu
Danzig, und wenn der Verwaltungsrath es angemessen erachtet, auch an an-
deren, von ihm zu bestimmenden Orten des Inlandes.
Artikel 18.
Der Reservefonds ist zur Beslreitung unvorhergesehener Ausgaben be-
stimmt. Er kann jedoch mur auf den besonderen und von der Generalversamm
lung der Aktionaire genehmigten Vorschlag des Verwaltungsrathes ganz ode-
theil-