— 108 —
Artikel 23.
Der Verwaltungsrath waͤhlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter desselben.
Der Verwaltungsrath versammelt sich in jedem Vierteljahre wenigstens
einmal zu Danzig. Die Beschluͤsse desselben werden nach Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Praͤsidenten. Ein
guͤltiger Beschluß kann nur bei Anwesenheit des Praͤsidenten resp. seines Stell-
vertreters und wenigstens zwei Mitgliedern gefaßt werden.
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Stimme uͤber Angelegenheiten, welche
in den Versammlungen des Verwaltungsrathes zur Diskussion kommen, im
Voraus schriftlich abzugeben.
Die Protokolle über die Sitzungen des Verwaltungsrathes müssen in
ein besonderes Protokollbuch von einem dazu bestimmten Mitgliede eingetragen
und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern unterschrieben werden.
Artikel 24.
Der Verwaltungsrath nimmt Kenntniß von allen Angelegenheiten der
Gesellschaft und beschließt über Alles, was sie betrifft. Namentlich bestimmt
er die Verwendung und Anlage disponibler Gelder, den Zeitpunkt, die Art
und Weise und die Bedingungen aufzunehmender Summen. Er entscheidet
über den An= und Verkauf von Sachen aller Art, namentlich Schiffen, Ma-
schinen, Materialien, Grundstücken, über den Bau der Schiffe, den Anfang und
Ort der Bauten, über neue Anlagen, über große Reparaturen.
Er ist befugt für die Gesellschaft Verträge, Vergleiche und Kompro-
misse einzugehen, Verkreter zu ernennen; er hat alle Befugnisse eines Proku-
risten, Disponenten, Spezialbevollmächtigten und namentlich in allen Fällen,
welche 99. 99— 109. Theil I. Tit. 13. Allgemeinen Landrechts erwähnen; er
zeichnet die Firma der Gesellschaft (liehe Artikel 25.).
Ueberhaupt ist der Verwaltungsrath keineswegs auf die hiervor speziell
aufgeführten Befugnisse beschränkt, vielmehr auch zu allen anderen Verfügun-
gen über das Vermögen des Vereins ohne Ausnahme berechtigt, und seine
vorstehend einzeln aufgeführten Befugnisse sind nicht im beschränkenden, son-
dern nur im erwähnenden Sinne aufgezahlt. Der Verwaltungsrath beruft
die Generalversammlungen; er erwählt den Rhedereidirektor; bei dieser Wahl
müssen fünf Mitglieder resp. deren Stellvertreter ihre Stimme abgeben.
Artikel 25.
Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, Eines oder mehrere seiner Mit-
glieder oder andere Personen, mögen sie auch nicht Aktionaire sein, abzuordnen,
um die Angelegenheiten der Gesellschaft überall, wo es erforderlich ist, zu lei-
ten. Er bestimmt durch Spezialinstruktionen den Umfang der Befugnisse die-
ser Delegirten. — Alle Akta des Verwaltungsrathes mussen vom Vorsitzenden
resp. seinem Stelloertreter und zwei Mitgliedern gezeichnet werden.
Ar-