Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Artikel 26. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes haben für ihre Thatigkeit in 
solchem keinen Anspruch auf Belohnung; nur etwanige Auslagen und Reise- 
kosten, wie Verwaltungsunkosten, werden ihnen erstattet. 
Artikel 27. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß Eigenthümer von minde- 
siens fünf Aktien der Gesellschaft sein. Die Dokumente dieser Aktien müssen 
bei der Kasse der Gesellschaft deponirt liegen. 
Fünftes Kapitel. 
Artikel 28. 
Zur Leitung der Rhedereiangelegenheiten und Ausführung. sonstiger Ge- 
schaftsangelegenheiten ernennt der Verwaltungsrath einen Rhedereidirektor 
(Schiffsdirektor), entweder aus den Aktionairen oder außerhalb derselben, und 
zwar auf drei Jahre. Der Erwählte muß in Danzig wohnen und Eigenthü- 
mer von zehn Aktien sein oder vor Antritt des Amtes werden; diese Aktien 
sind, so lange die Funktionen dauern, unverdußerlich und bleiben bei der Ge- 
sellschaftskasse als besondere Kaution deponirt. Der Erwählte wird dem See- 
gerichte zu Danzig zur Kenntnißnahme von seiner Ernennung angezeigt. 
Artikel 29. 
In den Rhedereiangelegenheiten der Gesellschaft hat der Rhedereidirek= 
tor uneingeschränkte Vollmacht; in solchen zeichnet er die Firma der Gesell- 
schaft als deren Prokurist. 
Artikel 30. 
Der Rhedereidirebtor hat namentlich alle Rechte und Pflichten eines von 
Rhedern zur Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Interesses bestellten Schiffs= 
Direktors, sogenannten Korrespondenzrheders (cfr. 99. 1431. 1432. Theil II. 
Titel 8. Allgemeinen Landrechts). Für seine Verwaltung erhält er zwei Pro- 
zent vom Bruttobetrage der Frachten; er darf weiter nichts, namenklich keine 
Zinsen für etwa vorgeschossene Gelder berechnen. — Er muß einen Jahres- 
bericht und alle drei Monate an den Verwaltungsrath Bericht erstatten und 
die zum Betriebe nicht nöthigen Fonds an die Gesellschaftskasse abführen. 
Der Rhedereidirektor hat für die entsprechende Versicherung der Schiffe gegen 
Seegefahr, wie gegen Feuersgefahr im Winterlager Sorge zu tragen. 
Artikel 31. 
Ferner muß der Rhedereidirektor die ihm gewordenen Aufträge des Ver- 
waltungsrathes laut dessen Instruktionen ausführen und den Verwaltungsrath 
über die Lage aller Gesellschaftsangelegenheiten in Kenntniß setzen. Die 
Jahrgang 1856. (Tr. 4351)) 15 Schiffs- 
Von der Oi- 
rektion.
	        
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