Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Rechnungen, sowie über alle Anträge des Verwaltungsrathes. Sie ernennen 
die Mitglieder des Verwaltungsrathes mit absoluter Stimmenmehrheit und 
mittelst Skrutiniums. 
Tritt nicht die absolute Majorität sofort beim ersten Skrutinium ein, so 
werden die Abstimmungen über die Kandidaten, jedesmal mit Ausschluß des 
mit den wenigsten Stimmen Versehenen, fortgesetzt, bis die absolute Mehrheit 
für Einen erlangt ist. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. 
Artikel 40. 
Die jährliche Generalversammlung ernennt zwei Revisoren zur Prüfung 
der vom Verwaltungsrathe der nächsten Generalversammlung vorzulegenden 
Rechnungen und Bilanzen. 
Die ersten Revisoren sind, was vertragsmäßige Bedingung ist, vom Ver- 
waltungsrathe vor Ablauf des ersten Betriebsjahres zu ernennen. 
Die Funktionen der Revisoren begimen sechs Wochen vor der Rech- 
nungsablegung in der Generalversammlung und erlöschen mit der Aufhebung der 
Letzteren. Sollten die ernannten Revisoren aus irgend einem Grunde verhin- 
dert sein, diese Arbeit zu bewirken, so ernennt der Verwaltungsrath einen resp. 
zwei andere Reovisoren. 
Wäihrend dieser sechs Wochen prüfen die Revisoren am Sitze der Ge- 
sellschaft die Rechnungen des vorhergehenden Jahres; es sind ihnen alle Akten 
und Papiere, deren Einsicht sie verkangen, sofort vorzulegen, und fertigen sie 
ihren Bericht an die Generalversammlung. Dieser Bericht muß acht Tage 
vor der anberaumten Generalversammlung dem Verwaltungsrathe mitgetheilt 
werden. 
Artikel 41. 
Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden mittelst absoluter Stim- 
menmehrheit der Anwesenden gefaßt, vorbehaltlich des im folgenden Artikel 
vorgesehenen Falles. 
Die Abstimmung ist öffentlich oder, falls es von zehn Personen verlangt 
wird, geheim, die Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsrathes (Artikel 20. 
39.) sind stets geheime. 
Artikel 42. 
„Modiifikationen, Abänderungen und Zusätze zu dem gegenwärtigen Sta- 
tute können nur in einer außerordentlichen Generalversammlung auf den Vor- 
schlag des Verwaltungsrathes mittelst einer Majorität von zwei Driktheilen 
der anwesenden Stimmen beschlossen werden und bedürfen der landesherrlichen 
Genehmigung. 
Der Verwaltungsrath soll im Voraus ermächtigt sein, in alle Abände- 
rungen, Modifikationen und Zusätze, welche die Staatsregierung zur Bestäti- 
gung dieses Statuts jetzt oder später für nöthig erachten möchte, zu willigen 
und die in Folge dessen erforderlichen Akte zu vollziehen. 
Sie-
	        
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