Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Siebentes Kapitel. 
Artikel 43. 
Die Aufloͤsung der Gesellschaft soll stattfinden, wenn die Verluste die 
Auflösung 
Hälfte des Gesellschaftskapitals übersteigen und wenn dieselbe gleichzeitig von # 
einer Anzahl von Aktionairen, welche wenigstens zwei Drittel der sämmt- 
lichen Aktien vertreten, verlangt wird. Zu einer solchen Erklärung ist jeder 
Aktionair, mag er auch nur Eine Aktie besitzen, berechtigt. 
Der Beschluß der Auflösung bedarf der landesherrlichen Genehmigung. 
Durch die Auflösung der Gesellschaft wird an den aus dem Gesetze vom 
9. November 1843. entspringenden Rechten der Staatsregierung nichts geän- 
dert, auch wird der Letzteren das Recht, die Auflösung der Gesellschaft nach 
den §#. 25. 28. 29. des Gesetzes vom 9. November 1843. selbst herbeizufüh- 
ren, hiemit ausdrücklich gewahrt. 
Die Königliche Regierung zu Danzig hat die Befugniß, einen Kommis- 
sarius zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes für beständig oder für ein- 
zelne Fälle zu bestellen; dieser Kommissarius kann nicht nur den Gesellschafts- 
Vorstand, die Generalversammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gül- 
tig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit 
von den Büchern, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken 
der Gesellschaft Einsicht nehmen. 
Die Gesellschaft ist überhaupt in jeder Beziehung den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 9. November 1843. unterworfen. 
Artikel 44. 
Sollten die Gründe der Auflösung sich vor dem Zeitpunkte des jähr- 
lichen Zusammentritts der Generalversammlung ergeben, so ist der Verwal- 
tungsrath verpflichtet, dieselbe außerordentlich zu berufen. 
Artikel 45. 
Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrath besorgt. Der Ver- 
waltungsrath wählt hiezu drei seiner Mitglieder und einen ersten wie zweiten 
Stellvertreter, deren Namen in den, im Artikel 35. bezeichneten Blättern be- 
kannt gemacht werden müssen. 
Ebenso müssen die Namen von drei anderen Personen, welche die Ge- 
neralversammlung zur Ueberwachung der Liquidation aus den Aktionairen er- 
nennen muß, bekannt gemacht werden. 
Die Liquidationskommissarien erhalten eine Besoldung; die Höhe dersel- 
ben hat die Generalversammlung fesizusetzen. 
Die Liquidationskommission vertritt unmittelbar den Verwaltungsrath, 
den Rhedereidirektor; sie hat unbedingte Vollmacht zur Verwerthung des gan- 
zen Vermögens und Einziehung aller Gelder; sie kann verkaufen, akkordiren, 
Verträge, Vergleiche jeder Art schließen, Kompromisse über alle Streitpunkte 
und Klagen eingehen, gerichtliche Schritte jeder Art vornehmen und zu diesem 
Ende überall substituiren. 
Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
(Fr. 4354.) Im
	        
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