Allgemeine
Bestimmun= über dem Gesellschaftsvorstande, oder unter Mitgliedern dieses unter sich in
gen.
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Im Falle der Verhinderung, des Austrilts oder des Abslerbens eines
Kommissionsmitgliedes ergänzt die Kommission sich durch den ersten und event.
durch den folgenden Stellvertreter.
Artikel 46.
# Vor Ablauf eines Jahres nach dem Beginne der Liquidation beruft
die Kommission unter Beobachtung der im Artikel 35. und 30. vorgeschriebe-
nen Formen und Fristen die Aktionaire, theilt ihnen die Lage der Liquidation
mit und die Versammlung bestimmt die Frist zu ihrer Beendigung.
Achtes Kapitel.
Artikel 47.
Alle Streitigkeiten, welche zwischen Aktionairen unter sich oder gegen-
Bezug auf die Gesellschaft oder deren Auflösung entstehen möchten, sollen nicht
auf dem gewöhnlichen Rechtswege, sondern durch Schiedsrichter entschieden
werden.
Die Schiedsrichter dürfen zu keinem der sireitenden Theile in einem Ver-
hältnisse siehen, welches sie gesetzlich hindert, mit voller Kraft für und wider
beide streitende Theile Zeugniß abzulegen.
Jeder Theil ernennt binnen acht Tagen einen Schiedsrichter und beide
Schiedsrichter wählen binnen acht Tagen, allenfalls durch das Loos, einen
Juristen als Obmann. Diese drei Ernannten sind berechtigt, wie verpflichtet,
sich in Danzig zu konstituiren und daselbst nach der Preußischen Civilprozeß=
Ordnung zu verfahren.
Die Parteien mussen gleichfalls in Danzig beim Schiedsgericht erschei-
nen oder sich durch einen zu Danzig wohnhaften Bevollmächtigten vertreten
lassen und letzteren dem Schiedsgerichte schriftlich anzeigen. Nach der ersten
Ladung, welche im Domizil der Partei erfolgt, werden alle folgenden Erlasse
des Schiedsgerichtes dem von der Partei benannten Bevollmächtigten und, in
Ermangelung eines solchen, durch Aushang im Geschäftslokale der Gesellschaft
zu Danzig rechtsgültig insinnirt. — Wem eine Partei den von ihr gewähl-
ten Schiedsmann der anderen schriftlich anzeigt, ist letztere verpflichtet, binnen
acht Tagen nach Empfang dieser Anzeige ihren Schiedörichter zu wählen und
der ersten Partei schriftlich anzuzeigen. — Geschieht dies nicht oder wählt
eine Partei einen Schiedsrichter, der nicht die vorgedachten Eigenschaften hat,
so ernennt die andere Partei auch den zweiten Schiedörichter allein mit
voller Kraft.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes, welches auch interimisii-
sche Festsetzungen treffen kann, findet keine Appellation statt.
Die Schiedsrichter sind für die Beurtheilung der Wirkung der Beweis-
mittel nicht an positive Vorschriften gebunden, sondern entscheiden nur nach
ihrer freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung.
Dieser Artikel vertritt die Stelle eines förmlichen Kompromigvertrages.
Schema