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lung zuständigen Behorde beigemessen werden, welchen die Gesetze den Proto-
kollen und Abschätzungen der inländischen Beamten beilegen.
Artikel III.
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle
mögliche Hülfe geleistet werden. Namentlich sollen die beiderseitigen Forst= und
Polizei-Beamten befugt sein, die Spur der Freoler in das fremde Gebiet zu
verfolgen und letztere auf dem fremden Gebiete zu verhaften, jedoch mit der
Verbindlichkeit, die Arretirten unverzüglich an die nächste Polizei= oder Justiz=
Behörde desselben Gebietes abzuliefern, damit daselbst ihr Name und Wohn-
ort ausgemittelt werden kann.
Im Falle hierbei im Gebiete des anderen Staates eine Haussuchung
nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte sich zu dem Ende an die Orts-
Polizeibehörde der betreffenden Gemeinde zu wenden und dieselbe zur Vor-
nahme der Visstation aufzufordern. Die bei der Haussuchung aufgefundenen,
als Objekte des begangenen Frevels bezeichneten Gegenstände sind in Verwah-
rung zu bringen. Der Vollzug der Regquisition erfolgt kosienfrei für den Re-
quirirenden.
Artikel IV.
Ueber die Haussuchung ist sofort ein Protokoll aufzunehmen. Eine Aus-
fertigung desselben ist dem requirirenden Beamten einzuhändigen, eine zweite
der vorgesetzten Behörde des requirirten Beamten einzusenden.
Der requirirende Forst-- oder Polizei-Beamte kann verlangen, daß der
Polizeibeamte des Orts, wo die Haussuchung vorgenommen werden soll, dabei
zugezogen werde.
Artikel V.
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden beider Staaten wird zur
Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der zu ihrer Kenntniß ge-
brachten Frevel so schleunig vorzunehmen, als es nach den Gesetzen des be=
treffenden Staates nur immer möglich ist, auch namentlich bei ausgezeichneten
oder sehr bedeurenden Freveln die Untersuchung in jedem einzelnen Falle so-
gleich eintreten zu lassen. Die Anzeigen über verübte Frevel sollen der requi-
rirten Behörde in zweifacher Ausfertigung zugesandt, der requirirenden Be-
hörde aber soll das Ergebniß der Untersuchung mitgetheilt und von der Voll-
streckung der erkannten Strafe jedesmal Kenntniß gegeben werden.
Artikel VI.
Die Vollziehung der Straferkenntnisse, sowie die Beitreibung der den
Flur-, Wald-, Jego: und Fischerei-Eigenthümern zuerkannten Entschädigungs=
gelder geschieht nach den Landesgesetzen, und soll mit der thunlichsten Beschleu-
nigung bewirkt werden. .
(d·k.4303.) Die