Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die  erkannte  Geld-  oder  Arbeitsstrafe  wird  zum  Vortheile  desjenigen
Staates  vollzogen,  dessen  Behörde  die  Strafe  erkannt  hat.  Wird  von  einem
Freoler  die  Sahlung  es  Betrages  der  gegen  ihn  erkannten  Geldstrafe,  des
Werth=  oder  Schaden-Ersatzes,  der  Kosten  und  Pfandgebühren  nicht  vollständig,
  sondern  nur  zum  Theil  geleistet,  so  werden  von  dem  eingezogenen  Gelde
zuerst  die  Denunziantengebühren,  wo  solche  gesetzlich  bestehen,  sodann  die  Kosten,
dann  der  Ersatz  des  Schadens  und  Werthes  und  zuletzt  die  Strafe,  soweit
es  zureicht,  bezahlt.

Artikel  VII.

Die  im  Herzogthum  Nassau  bestehende  Vorschrift,  wonach  bei  Feldfreveln
  der  erste  zahlungsfähige  Frevler  zum  Rückersatz  der  aus  der  betreffenden
Gemeindekasse  wegen  solcher  Frevel  ausgelegten  Schadensersatzbetrage  schuldig
sein  soll,  bleibt  bei  der  Aburtheilung  der  von  Unterthanen  des  einen  Staates
im  Gebiete  des  anderen  verübten  Uebertretungen  dieser  Art  außer  Anwendung.

Artikel  VIII.
Die  zwischen  Preußen  und  Nassau  bestehende  Vereinbarung  vom  10.  Oktober

  1821.  (Gesetz-Sammlung  für  die  Preußischen  Staaten  S.  163.)  in  Betreff
  der  Verhütung  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen  tritt  außer  Kraft.

Artikel  IX.

Gegenwärtige  Ministerialerklärung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
  Erklärung  des  Herzoglich  Nassauischen  Mimsteriums  ausgewechselt
worden,  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  20.  Februar  18560.

Der  Königlich  Preußischs  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

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Vessichende  Ministerialerklaͤrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  uͤbereinstimmende

  Erklaͤrung  des  Herzoglich  Nassauischen  Staatsministeriums  vom  27.

v.  M.  ausgewechselt  worden  ist,  hierdurch  zur  öffenrlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  12.  März  1850.

Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchbruckerei.
(Rudolph  Decker.)