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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 10.—
(Nr. 4364.) Gesetz, betreffend das Verfahren gegen ausgewanderte Militairpflichtige und
gegen beurlaubte Landwehrmänner, welche ohne Erlaubniß auswandern.
Vom 10. März 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Hauser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Das Verfahren gegen Personen, welche ohne Erlaubniß die Königlichen
Lande verlassen und sich dadurch dem Eintritt in den Dienst des siehenden
Heeres zu entziehen suchen, ingleichen das Verfahren gegen beurlaubte Land-
wehrmä#nner, welche ohne Erlaubniß auswandern G. 110. des Strafgesetz-
buches), regelt sich nach den Vorschriften über das Verfahren in Unter-
suchungssachen.
Dabei kommen jedoch folgende Bestimmungen zur Anwendung:
I. Von dem Verfahren gegen ausgetretene Militairpflichtige.
S. 2.
Den mit der Kontrole der Militairpflichtigen beauftragten Verwaltungs-
Behörden verbleibt die Verpflichtung, über den Aufenthaltsort derjenigen Mi-
litairpflichtigen, welche sich bei den von ihnen angeordneten Revisionen nicht
gestellen oder welche als abwesend angemeldet werden, sorgfältige Erkundigun-
gen insbesondere bei den betreffenden Ortsbehoͤrden, bei den Verwandten und
ei den Vormuͤndern, anzustellen.
Jahrgang 1856. (Nr. 4361.) 18 2
Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1856.