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g. 7.
In dem Termine zur muͤndlichen Verhandlung und in dem weiteren
Verfahren mit Einschluß der Einlegung der Rechtsmittel ist die Vertretung
des nicht erschienenen Beschuldigten gestattet.
Als Vertreter sind zuzulassen:
1) diejenigen, welche als Vertheidiger aufzutreten befugt find;
2) Vormünder, Verwandte in auf= und absteigender Linie, Ehefrauen und
Geschwister der Beschuldigten, ohne daß es für dieselben einer ausdrück-
lichen Vollmacht bedarf.
F. 8.
Die Verurtheilung erfolgt auf Grund der von der Landespolizei-Be-
hörde ausgestellten Erklärung, falls nicht erwiesen wird, daß der Beschuldigte
die Königlichen Lande nicht ohne Erlaubniß verlassen habe, oder daß Umsiande
vorhanden seien, welche die Annahme ausschließen, daß er sich dadurch de
Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen gesucht habe.
S. 9.
Bedarf es zur Aufnahme des hierüber zugelassenen Beweises einer Ver-
tagung der mündlichen Verhandlung, so ist die Sache von den übrigen, gleich-
zeitig verhandelten zu trennen und zum besonderen Abschluß zu bringen.
Dasselbe sindet Statt, wenn die Trennung sich aus anderen Gründen
als zweckmäßig ergiebt.
II. Von dem Verfahren gegen beurlaubte Landwehrmänner,
welche ohne Erlaubniß auswandern.
10.
Die Einleitung des Verfahrens gegen beurlaubte Landwehrmänner,
welche ohne Erlaubniß auswandern, geschieht auf die Erklärung der Landes-
polizei-Behörde:
1) daß der Aufenthalt des Landwehrmannes im Inlande nicht ermittelt,
2) daß ihm eine Erlaubniß zur Auswanderung nicht ertheilt worden,
3) daß der angestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände er-
geben haben, welche die Annahme ausschließen, daß er ausgewandert sei.
. 11.
Die Verurtheilung erfolgt auf Grund dieser Erklärung, wenn nicht der-
selben entgegenstehende Umstände erwiesen werden.
Im Uebrigen finden die . 4. 5. 6. 7. und 9. auch hier Anwendung.
4364.) III. Schluß-