Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Tr. 4366.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Sozielät zur Regulirung der Gewässer in der Bokeler und Mastholter 
Niederung in der Provinz Westphalen bis zum Betrage von 80,000 Tha- 
lern. Vom 20. Februar 1856. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
wollen hierdurch der Sozietät zur Regulirung der Gewässer in der Bokeler 
und Mastholter Niederung in der Provinz Wesiphalen Behufs der Ausfüh= 
rung ihrer Meliorationsanlagen auf den Antrag der Vertreter der betheiligten 
Gemeinden, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833., Unsere 
landesherrliche Genehmigung zur Ausstellung von auf den Inhaber lautenden 
„Obligationen der Sozielät zur Regulirung der Gewässer in der Bokeler und 
Mastholter Niederung in der Provinz Westphalen“ bis zum Betrage von acht- 
zigtausend Thalern ertheilen. Die Obligationen sind in 40 Stücken zu 500 
Thalern, 400 Stücken zu 100 Thalern und 400 Stücken zu 50 Thalern nach 
näherer Bestimmung des anliegenden Planes auszustellen, mit fünf vom Hun- 
dert zu verzinsen und aus dem von der Sozietät aufzubringenden Tilgungsfonds 
nach der durch das Loos zu bestimmenden Reihefolge zu tilgen. Gegenwärti= 
ges Privilegium hat die rechtliche Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gjationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums 
nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist, daß aber dadurch den In- 
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
Seitens des Staates nicht bewilligt und Rechten Drikter nicht präjudizirt wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Instegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 20. Februar 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
· . .... »- 
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v. Manteuffel. 
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