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Schema
zur Obligation für die Entwässerungssozietät der Bokeler und Mastholter Niederung.
Provinz Westphalen.
Obligation
der
Sozietät zur Regulirung der Gewässer in der Bokeler und
Mastholter Niederung
Lilt. N
über Rthlr. Preußisch Kurant.
Auf Grund des unten ... Allerhöchst besiätigten Manes
zu einer, für Rechnung der Sozietät zur Regulirung der Gewässer in der Bo-
keler und Mastholter Niederung aufzunehmenden Anleihe bekennt sich der Vor-
stand dieser Sozietät Namens derselben durch diese für jeden Inhaber gül-
tige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von
.. .. . .. Thalern Preuß'sch Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche
für die Sozietat kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzin-
sen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld vo Rechlr. geschieht
vom Jahre 1861. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Til-
Lungsfonds von wenigstens einem halben Prozent jährlich unter Zuwachs der
Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. .
Die Folgeordnung der Einloͤsung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt.
Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1861. ab in dem Monate De—-
zember jeden Jahres. Die Sozietät behält sich jedoch das Recht vor, den Til-
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Betrage, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, bffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine im Preußischen Staats-
Anzeiger, in der Cölnischen JZeitung, sowie in den Amtsblättern der Regierun-
gen zu Minden, Münsier und Arnsberg.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute
an gerechnet, mit fünf Pozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem
verzinset. .
(Nk.4366.) Die