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Nachtrag
zu den Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft.
G. 1.
Das in den ##. 1. und 3. der Statuten bezeichnete Unternehmen der
Rbeinischen Eisenbahngesellschaft soll unter den in den S#. 2. bis 18. dieses
Nachtrages bestimmten Bedingungen und Maaßgaben auf die darin bezeichne-
ten Unternehmungen ausgedehnt werden.
K. 2.
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft übernimmt für ihre Rechnung den
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Crefeld nach Nymwegen zum Anschluß
an die Cöln-Crefelder Eisenbahn, ferner den Bau und Betrieb einer Eisenbahn
von Rolandseck über Coblenz nach Vingen zum Anschluß an die nach Mainz
projektirte Eisenbahn, sowie den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Düren
nach Schleiden.
S. 3.
Dieselbe bringt ihre jetzt bestehende Eisenbahn und die Cöln-Bingener
Bahn durch eine um die Stadt Cöln zu führende Verbindungsbahn in unmit-
telbaren Schienenzusammenhang, und baut außerdem eine Verbindungsbahn
durch die Stadt Cöln von der zuerst gedachten Verbindungsbahn bis zu der
im Bau befindlichen festen Rheinbrucke, Behufs der unmittelbaren Schienen-
Verbindung der in Cöln und Deutz mündenden links= und rechtsrheinischen
Eisenbahnen.
6. 4.
Die vorstehend in 9#. 2. und 3. genannten Bahnen sollen, mit Aus-
nahme der Düren-Schleidener, sofort nach Ertheilung der landesherrlichen Kon-
zession und nach Maaßgabe der beschafften Geldmittel (siehe §. 9.) in Angriff
genommen und in thunlichst kurzer Zeit fertig gestellt werden. Die Düren-
Schleidener Eisenbahn soll spätestens vier Jahre nach Ertheilung der Konzes-
sion in Angriff genommen und spätestens innerhalb sechs Jahren, von Erzzel-
lung der Konzession an gerechnet, vollendet werden. Kann diese Bahn durch
andere Unternehmer in kürzerer Frist hergestellt werden, so verzichtet die Rhei-
nische Eisenbahngesellschaft ihrerseits auf die Konzession, sofern sie die Ausfüh-
rung nicht selbst sofort in Angriff zu nehmen vorzieht.
g. 5.
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft erwirbt die Cöln-Crefelder und die
Bonn-