Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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K. 9. 
Behufs der Ausführung der in §. 2. bis 5. bezeichneten Unternehmun- 
gen wird das Grundkapital der Gesellschaft vorläufig um die Summe von 
vier und zwanzig Millionen Thalern erhöht. 
Von dem zur Ausführung der Eisenbahnen von Crefeld nach Nymwe- 
gen, von Rolandseck nach Bingen und der Verbindungsbahnen um und durch 
die Stadt Cöln nöthigen Betrage sollen mindestens sieben Millionen Thaler in 
neuen Stammaktien der Rheinischen Eisenbahngesellschaft emittirt werden. Das 
weiter erforderliche Kapital soll entweder durch fernere Emission von Aktien, 
oder durch Emission von Obligationen beschafft werden. ODie zunächst neu zu 
emittirenden Aktien zum Betrage von sieben Millionen Thalern nehmen erst 
vom 1. Januar des auf die Eröffnung der Bahn von Cöln bis Bingen fol- 
genden Jahres an der, aus dem Ueberschusse des Gesammtbetriebes sich statu- 
kenmäßig ergebenden Dividende mit den alten Aktien gleichmäßig Theil. Bis 
zu diesem Zeitpunkte werden sowohl die Naten= als die Vollzahlungen mit 
fünf Prozent aus dem Baufonds verzinset und die Ueberschüsse aus dem Be- 
triebe der neu gebauten Strecken dem Baufonds überwiesen. 
Der Zeitpunkt, von welchem ab die ekwa später noch zu emittirenden 
Aktien an der Dividende Theil nehmen, wird bei Emission von der Gesellschaft 
unter Zustimmung des Handelsministers besltimmt werden. 
Die neu zu kreirenden Aktien üben erst Stimmrecht in den Generalver- 
sammlungen, wenn sie voll eingezahlt sind. 
K. 10. 
Die Nheinische Eisenbahngesellschaft ist ermächtigt, successive oder auf 
einmal die von ihr bereits ausgegebenen Ein und eine Viertel Million Thaler 
vierprozentige Prioritäts-Stammaktien, sowie die von ihr gemäß F. 5. die- 
ses Nachtrags noch zu emitlirenden fünf und ein halbprozentigen Prioritäts- 
Stammaktien, unter Husemmung der Inhaber, in Stammaktien unzuwandeln, 
wie auch jene Prioritäts-Stammaktien durch Kauf zu erwerben und dagegen 
Stammaktien zu emittiren. 
G. 11. 
Der Fahrplan der neu auszuführenden resp. zu erwerbenden Eisenbah- 
nen unterliegt der Genehmigung und resp. Abänderung des Handelsmi isters. 
Auf die Düren-Schleidener Zweigbahn findek jedoch diese Bestimmung erst dann 
Anwendung, wenn dieselbe nach Trier forlgeführt sein wird. Bis dahin be- 
wendet es bei den desfallsigen gesetzlichen Vorschriften. 
g. 12. 
Der jetzige Tarif der Rheinischen Eisenbahngesellschaft darf für die jetzt 
bestehende Rheinische Bahn ohne Genehmigung des Handelsministers nicht er- 
höhet
	        
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