— 150 —
K. 9.
Behufs der Ausführung der in §. 2. bis 5. bezeichneten Unternehmun-
gen wird das Grundkapital der Gesellschaft vorläufig um die Summe von
vier und zwanzig Millionen Thalern erhöht.
Von dem zur Ausführung der Eisenbahnen von Crefeld nach Nymwe-
gen, von Rolandseck nach Bingen und der Verbindungsbahnen um und durch
die Stadt Cöln nöthigen Betrage sollen mindestens sieben Millionen Thaler in
neuen Stammaktien der Rheinischen Eisenbahngesellschaft emittirt werden. Das
weiter erforderliche Kapital soll entweder durch fernere Emission von Aktien,
oder durch Emission von Obligationen beschafft werden. ODie zunächst neu zu
emittirenden Aktien zum Betrage von sieben Millionen Thalern nehmen erst
vom 1. Januar des auf die Eröffnung der Bahn von Cöln bis Bingen fol-
genden Jahres an der, aus dem Ueberschusse des Gesammtbetriebes sich statu-
kenmäßig ergebenden Dividende mit den alten Aktien gleichmäßig Theil. Bis
zu diesem Zeitpunkte werden sowohl die Naten= als die Vollzahlungen mit
fünf Prozent aus dem Baufonds verzinset und die Ueberschüsse aus dem Be-
triebe der neu gebauten Strecken dem Baufonds überwiesen.
Der Zeitpunkt, von welchem ab die ekwa später noch zu emittirenden
Aktien an der Dividende Theil nehmen, wird bei Emission von der Gesellschaft
unter Zustimmung des Handelsministers besltimmt werden.
Die neu zu kreirenden Aktien üben erst Stimmrecht in den Generalver-
sammlungen, wenn sie voll eingezahlt sind.
K. 10.
Die Nheinische Eisenbahngesellschaft ist ermächtigt, successive oder auf
einmal die von ihr bereits ausgegebenen Ein und eine Viertel Million Thaler
vierprozentige Prioritäts-Stammaktien, sowie die von ihr gemäß F. 5. die-
ses Nachtrags noch zu emitlirenden fünf und ein halbprozentigen Prioritäts-
Stammaktien, unter Husemmung der Inhaber, in Stammaktien unzuwandeln,
wie auch jene Prioritäts-Stammaktien durch Kauf zu erwerben und dagegen
Stammaktien zu emittiren.
G. 11.
Der Fahrplan der neu auszuführenden resp. zu erwerbenden Eisenbah-
nen unterliegt der Genehmigung und resp. Abänderung des Handelsmi isters.
Auf die Düren-Schleidener Zweigbahn findek jedoch diese Bestimmung erst dann
Anwendung, wenn dieselbe nach Trier forlgeführt sein wird. Bis dahin be-
wendet es bei den desfallsigen gesetzlichen Vorschriften.
g. 12.
Der jetzige Tarif der Rheinischen Eisenbahngesellschaft darf für die jetzt
bestehende Rheinische Bahn ohne Genehmigung des Handelsministers nicht er-
höhet