Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 154 — 
Statuten 
der Aktiengesellschaft Bergischer Gruben= und Hüttenverein 
zu Düsseldorf. 
Titel l. 
Name, Sitz und Dauer der Gesellschaft. 
g. 1. 
Unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung wird hiermit zwischen 
den obengenannten Personen und allen denjenigen, welche sich kuͤnftig durch Er- 
werbung von Aktien betheiligen wollen, nach dem Gesetze vom neunten No- 
vember achtzehnhundert drei und vierzig eine Aktiengesellschaft unter dem Namen 
„Bergischer Gruben= und Hüttenverei 
errichtet. 
G. 2. 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz und ihr Domzzil in Dusseldorf. 
g. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf fuͤnfzig Jahre, welche mit dem Tage 
der landesherrlichen Genehmigung dieses Statuts beginnen, festgesetzt worden; 
die Generalversammlung kann jedoch vorbehaltlich der landesherrlichen Geneh- 
migung eine Verlängerung über diesen fünfzigjahrigen Zeitraum hinaus mit 
einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und vertretenen Stimmen be- 
schließen, wenn dieser Zweck bei der Zusammenberufung angedeutet worden ist. 
C. 4. 
Die Gesellschaft bezweckt die Erwerbung von Muthungen und Beleh- 
nungen auf Erze und Kohlen, sowie die Ausbeutung derselben, den Ankauf 
fremder Erze und Fossilien, die Verdußerung und Verhüttung derselben, den 
Absatz und die Veredlung ihrer Hüttenprodukte, die Errichtung und den Be- 
trieb der erforderlichen Hütten und Werkstätten, sowie alle diejenigen Geschäfte, 
welche zur Erreichung der vorbezeichneten Zwecke nothwendig sind. 
Titel I.I. 
Grundkapital, Abtien, Aktionaire. 
g. 5. 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Eine Million Thaler Preußisch 
Kurant, getheilt in fünftausend Aktien, jede von zweihundert Thalern. 
Von diesem Grundkapital werden sofort fünfmal hunderttausend Thaler 
emittirt
	        
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