Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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der Gesellschaft bestimmten oͤffentlichen Blaͤtter und fertigt an die Stelle dieser 
Dokumente andere aus. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem 
Betheiligten zur Last. 
. 13. 
Alle oͤffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem 
Preußifchen Staatsanzeiger zu Berlin, in der Coͤlnischen Zeitung und in der 
Duͤsseldorfer Zeitung. Geht eines dieser Blaͤtter ein, so soll die Bekannt- 
machung in den uͤbrig bleibenden Blaͤttern so lange genuͤgen, bis die naͤchste 
Generalversammlung an die Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes 
bestimmt hat. 
Die Regierung ist berechtigt, die Wahl anderer Gesellschaftsblaͤtter zu 
fordern und noͤthigenfalls dieselben vorzuschreiben; die desfallsige Verfuͤgung 
der Königlichen Regierung soll durch die Amtsblaͤtter bekannt gemacht werden. 
Titel III. 
Bilanz, Dividenden, Reservefonds. 
g. 14. 
Das Geschaͤftsjahr der Gesellschaft beginnt am ersten Juli und schließt 
mit dem dreißigsten Juni des folgenden Jahres. 
Es wird jaͤhrlich am dreißigsten Juni von dem Spezialdirektor ein voll- 
ständiges Inventar über die Besitzungen, Vorraͤthe und Ausstände der Gesell- 
schaft angefertigt, in ein dazu besiimmtes Register eingetragen und innerhalb 
der zunächst folgenden zwei Monate mit den Belägen dem Verwaltungsrathe 
zur Prüfung und Fesistellung vorgelegt. 
Bei der Aufslellung des Inventars werden die Rohstoffe, Materialvor= 
räthe und Halbfabrikate nach dem selbstkostenden Werthe, vollständige Fabrikate 
nach dem Tageswerhhe berechnet. 
Der Verwaltungsrakh bestimmt in jedem Jahre, wieviel der Bilanz von 
dem Werthe der Immobilien, Mobilien und Forderungen abgeschrieben werden 
soll, und nach erfolgter Abschreibung bildet der Ueberschuß der Aktiven nach 
Abzug der Passiven den Reingewinn. 
g. 15. 
Die Generalversammlung beschließt jährlich, wieviel von dem Reinge- 
winne als Dividende unter die Aktionaire verkheilt werden soll. 
Es sollen jedoch mindesiens zehn Prozent vom Reingewinne so lange 
und so oft zur Bildung eines Reservefonds zurückgelegt werden, als letzterer 
zehn Prozent des emittirten Kapitals nicht übersleigt. 
Ueber die Verwendung des Reservefonds beschließt der Verwaltungsrath. 
S. 10 
Nachdem die Geschäfksbilanz, sowie die Höhe der zu vertheilenden Divi- 
(Nr. 4371.) dende
	        
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